Veröffentlichungen vom Amtsgericht Montabaur zum Aktenzeichen HRA 20290
Firma: THORN Gestaltender Metallbau GmbH & Co. KG
Sitz: Katzenelnbogen
Veränderungen
HRA 20290: THORN Gestaltender Metallbau GmbH & Co. KG, Katzenelnbogen, Am Hohlwe...
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HRA 20290: THORN Gestaltender Metallbau GmbH & Co. KG, Katzenelnbogen, Am Hohlwe...
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HRA 20290: THORN Gestaltender Metallbau GmbH & Co. KG, Katzenelnbogen, Am Hohlwe...
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THORN Gestaltender Metallbau GmbH & Co. KG, Katzenelnbogen (Am Hohlweg 4, 56368 ...
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THORN Gestaltender Metallbau GmbH & Co. KG, Katzenelnbogen (Am Hohlweg 4, 56368 ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 22.12.2006 10:17:00
THORN Gestaltender Metallbau GmbH & Co. KG, Katzenelnbogen (Am Schulzentrum 7, 56368 Katzenelnbogen, Erstellen und Liefern von Sach- und Dienstleistungen im Bereich des allgemeinen Stahlbaues nach DIN 18800 sowie des allgemeinen Metallbaues, Abschluss aller Geschäfte, die den Zweck des Unternehmens zu fördern geeignet sind). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: THORN Verwaltungs-GmbH, Katzenelnbogen (Montabaur HRB 20422), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Thorn Gestaltender Metallbau GmbH, Katzenelnbogen (Amtsgericht Montabaur HRB 6610) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 10.08.2006. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.