Veröffentlichungen vom Amtsgericht Montabaur zum Aktenzeichen HRA 20268
Firma: Reclay GmbH & Co KG
Sitz: Elsoff
Adresse: Brügelmannstr.3, 50679 Köln
Löschungen
Reclay GmbH & Co KG, Elsoff (Brügelmannstr.3, 50679 Köln). Der Sitz ist nach Köl...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 27.10.2006 11:41:00
Reclay GmbH & Co KG, Elsoff (In der Schlenk 2, 56479 Elsoff, Kostenoptimierung im Entsorgungs- und Verwertungsbereich, Erbringung von Abrechnungs- und Meldedienstleistungen, Beratung und Umsetzung bei der Nutzung von Wettbewerbs- und Pfandsystemen, Vertrieb und Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Entsorgungswirtschaft, Beratung im Bereich des Personalmanagements und Schulungen im Ver- und Entsorgungsbereich, Halten und Verwalten eigenen Vermögens.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Reclay Holding GmbH, Herborn / Hessen (Amtsgericht Wetzlar 5184), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Nießmann, Jens, Herborn, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Reclay GmbH, Elsoff (Amtsgericht Montabaur HRB 7402) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.08.2006. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Nießmann, Jens aus Herborn