Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bad Kreuznach zum Aktenzeichen GnR 388
Firma: Schweine-Vermarktungs-Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Hessen-Saar eG
Sitz: Idenheim
Adresse: Wiedenhof, 54636 Idenheim
Löschungen
GnR 388: Schweine-Vermarktungs-Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Hessen-Saar eG, Ba...
Veränderungen
GnR 388: Schweine-Vermarktungs-Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Hessen-Saar eG, Ba...
Veränderungen
Schweine-Vermarktungs-Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Hessen-Saar eG, Bad Kreuzna...
Veränderungen
Schweine-Vermarktungs-Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Hessen-Saar eG, Bad Kreuzna...
Veränderungen
Schweine-Vermarktungs-Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Hessen-Saar eG, Bad Kreuzna...
Veränderungen
Schweine-Vermarktungs-Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Hessen-Saar eG, Bad Kreuzna...
Veränderungen
Schweine-Vermarktungs-Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Hessen-Saar eG, Bad Kreuzna...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 01.12.2005 11:23:00
Schweine-Vermarktungs-Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Saar eG, Bad Kreuznach (Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach). Neue Firma: Schweine-Vermarktungs-Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Hessen-Saar eG. Die Genossenschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.03.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Generalversammlung vom 16.03.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.02.2005 mit der SFH Schweinezucht- und Ferkelerzeugergemeinschaft Hessen eG mit Sitz in Fuldabrück (AG Kassel, GnR 387) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Generalversammlung vom 16.03.2005 hat eine Änderung des Statuts in § 1 Abs.1 (Firma), § 5 Abs.3 (Kündigung), § 18 Abs.1 (Vorstand), § 24 Abs.1 (Aufsichtsrat) und § 37 Abs.2 und 3 (Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben) beschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.