Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mainz zum Aktenzeichen GnR 10218
Firma: VR Bank eG
Sitz: Alsheim
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GnR 10218: VR Bank eG, Alsheim (Bachstraße 38, 67577 Alsheim). Prokura erloschen...
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GnR 10218: VR Bank eG, Alsheim (Bachstraße 38, 67577 Alsheim). Nicht mehr Vorsta...
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GnR 10218: VR Bank eG, Alsheim (Bachstraße 38, 67577 Alsheim). Die Generalversam...
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GnR 10218: VR Bank eG, Alsheim (Bachstraße 38, 67577 Alsheim). Nicht mehr Vorsta...
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GnR 10218: VR Bank eG, Alsheim (Bachstraße 38, 67577 Alsheim). Prokura erteilt: ...
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GnR 10218: VR Bank eG, Alsheim (Bachstraße 38, 67577 Alsheim). Die Generalversam...
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GnR 10218: VR Bank eG, Alsheim (Bachstraße 38, 67577 Alsheim). Gesamtprokura gem...
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GnR 10218: VR Bank eG, Alsheim (Bachstraße 38, 67577 Alsheim). Bestellt als Vors...
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GnR 10218:VR Bank eG, Alsheim (Bachstraße 38, 67577 Alsheim). Gesamtprokura geme...
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Veröffentlichung vom 19.10.2012 12:00:00
Raiffeisenbank Alsheim -Gimbsheim eG, Alsheim/Rhh. (Bachstraße 38, 67577 Alsheim). Die Generalversammlung vom 28.06.2012 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: VR Bank eG. Alsheim. Die Genossenschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.07.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Generalversammlung vom 28.06.2012 und der Generalversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.06.2012 mit der Volksbank eG mit Sitz in Bechtheim (Amtsgericht Mainz, GnR 10234) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.