Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 99316
Firma: Rau Liegenschaften GmbH
Sitz: Köln
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 20.09.2019 20:03:00
HRB 99316: Rau Liegenschaften GmbH, Köln, Adamstraße 22, 50996 Köln. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.08.2019 mit Ergänzung vom 06.09.2019. Geschäftsanschrift: Adamstraße 22, 50996 Köln. Gegenstand: a) der Erwerb, der Betrieb und die Verpachtung von Steinbrüchen jeder Art sowie von Sand- und Kiesbaggereien, b) das Halten und die Verwaltung von Grundbesitz und Beteiligungen. Stammkapital: 461.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Rau, Christopher, Köln, *XX.XX.XXXX; Rau, Andreas, Köln, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der HORST, Handels- und Transport-Aktiengesellschaft, Köln (Amtsgericht Köln, HRB 88234) nach Maßgabe des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30.08.2019 mit Ergänzung vom 06.09.2019. Es besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Horst & Jüssen Verwaltungs-GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRA 31862) (vormals mit Sitz in Bornheim (Amtsgericht Bonn, HRA 3410)) vom 01.09.1983 in der Fassung einer Änderung vom 10.11.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.