Veröffentlichungen vom Amtsgericht Paderborn zum Aktenzeichen HRB 9919
Firma: Kolping Schulwerk gemeinnützige GmbH
Sitz: Paderborn
Veränderungen
HRB 9919: Kolping Schulwerk gemeinnützige GmbH, Paderborn, Am Busdorf 7, 33098 P...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 08.11.2010 12:00:00
Kolping Schulwerk gemeinnützige GmbH, Paderborn, Am Busdorf 7, 33098 Paderborn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.08.2010. Geschäftsanschrift: Am Busdorf 7, 33098 Paderborn. Gegenstand: Die Unterhaltung und Einrichtung von Schulen und Bildungseinrichtungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Gelhard, Wolfgang, Borchen, *XX.XX.XXXX; Sondermann, Werner, Schloß Holte - Stukenbrock, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung des Schulbetriebs Berufskolleg Gütersloh, der Kolping-Berufsbildungswerk Brakel Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Brakel (Amtsgericht Paderborn HRB 4393) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 30.08.2010 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.08.2010. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Gelhard, Wolfgang aus Borchen,
Sondermann, Werner aus Schloß Holte - Stukenbrock