Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 98793
Firma: Blütenwerk GmbH
Sitz: Köln
Adresse: Paul-Nießen-Straße 3, 50969 Köln
Veränderungen
HRB 98793: Blütenwerk GmbH, Köln, Paul-Nießen-Straße 3, 50969 Köln. Die Gesellsc...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 25.07.2019 20:02:00
HRB 98793: Blütenwerk GmbH, Köln, Paul-Nießen-Straße 3, 50969 Köln. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.06.2019. Geschäftsanschrift: Paul-Nießen-Straße 3, 50969 Köln. Gegenstand: die Erstellung und der Verkauf von individuell arrangierten Kunstblumen-Gestecken, Vermietung von Kunstblumen-Arrangements im sog. Blumen-Abonnement sowie die Erstellung, der Handel und der Verkauf von Kunstblumen, Kunstpflanzen sowie kreativen Dekorationen, und die Erbringung von floristischen Dienstleistungen jeglicher Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Rethmann, Jutta, Köln, *XX.XX.XXXX; Rinsche, Stephanie, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Blütenwerk-Cologne, Rethmann & Rinsche OHG, Köln (Amtsgericht Köln, HRA 31761) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 12.06.2019. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Rethmann, Jutta aus Köln,
Rinsche, Stephanie aus Düsseldorf