Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 96711
Firma: CODEVISE Solutions GmbH
Sitz: Köln
Adresse: Deutz-Mülheimer-Straße 119, 51063 Köln
Veränderungen
HRB 96711: CODEVISE Solutions GmbH, Köln, Deutz-Mülheimer-Straße 129, 51063 Köln...
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Berichtigungen
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 07.03.2019 20:03:00
HRB 96711: CODEVISE Software GmbH, Köln, Deutz-Mülheimer-Straße 129, 51063 Köln. Beim Registergericht ist ein Verschmelzungsplan über die geplante Verschmelzung der Codevise Solutions Limited, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht alsübertragender Gesellschaft und der CODEVISE Software GmbH, einerGesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz inKöln, als übernehmender Gesellschaft eingereicht worden.Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Registrar ofCompanies for England and Wales, Cardiff unter Company No.06169248. Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregisterdes Amtsgerichts Köln unter HRB 96711.Zu den Modalitäten der Ausübung der Rechte derGläubiger/Minderheitsgesellschafter (§ 122d S. 2 Nr. 4 UmwG) wirdmitgeteilt:a) Betreffend die übertragende Gesellschaft:Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger derübertragenden Gesellschaft (Codevise Solutions Limited) kanngemäß Reg. 11 und 14 (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (imFolgenden kurz "CCBMR") die Einberufung einerGläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von derenZustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist(vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber demHigh Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court aufdieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf derVerschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. DasStimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wertseiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamtenVerbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nurinsoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in derGläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertretermitstimmen. NähereInformationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenanntenGläubigerrechte können jederzeit bei der CODEVISE SoftwareGmbH, Herrn Jörg Martin Runkel, unter der Geschäftsadresse inDeutz-Mülheimer-Straße 129, 51063 Köln, kostenlos angefordertwerden.b) Zur übernehmenden Gesellschaft:Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen CODEVISESoftware GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG iVm. § 22UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzungbeteiligten CODEVISE Software GmbH Sicherheit zu leisten, wennsie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung derVerschmelzung in das Register des Sitzes der CODEVISE SoftwareGmbH nach § 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlichanmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sieglaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrerForderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in derBekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei derCODEVISE Software GmbH gem. § 122a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht,Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die imFalle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einerDeckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihremSchutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieserAnspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungenkönnen aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischenAnspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichenAnsprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts dieSicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit vonBedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zusichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar aufGeld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch aufLieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen einSicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell darausresultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch gegen die CODEVISE Software GmbH istunmittelbar gegenüber der CODEVISE Software GmbH unter derenGeschäftsanschrift Deutz-Mülheimer-Straße 129, 51063 Köln, derAnspruch gegen die Codevise Solutions Limited ist unmittelbargegenüber der Codevise Solutions Limited unter derenGeschäftsanschrift 69 Great Hampton Street, Birmingham B18 6EW,Großbritannien, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaueBeschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderungerforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitereNachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass dieSicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachungder Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister derCODEVISE Software GmbH gefordert werden muss.Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung derRechte der Gläubiger können kostenlos bei der inländischenGeschäftsanschrift der CODEVISE Software GmbH eingeholtwerden, und zwar: Deutz-Mülheimer-Straße 129, 51063 Köln.Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte derMinderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitendenVerschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unterder vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenloseingeholt werden können: Unter den Voraussetzungen des § 122hUmwG kann die Verbesserung des Umtauschverhältnisses verlangtwerden. § 122i UmwG ist nicht anwendbar, weil die übernehmendeGesellschaft dem deutschen Recht unterliegt. Den Gesellschafternder übernehmenden Gesellschaft steht im Fall einer Verletzung vonRechtsvorschriften das Recht zur Anfechtung des zustimmendenGesellschafterbeschlusses zu.Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung derRechte von Minderheitsgesellschaftern können bei der inländischenGeschäftsanschrift der CODEVISE Software GmbH eingeholtwerden, und zwar: Deutz-Mülheimer-Straße 129, 51063 Köln.Neueintragungen
HRB 96711: CODEVISE Software GmbH, Köln, Deutz-Mülheimer-Straße 129, 51063 Köln....