Veröffentlichungen vom Amtsgericht Aachen zum Aktenzeichen HRB 9373
Firma: CSB-System AG
Sitz: Geilenkirchen
Löschungen
HRB 9373: CSB-System AG, Geilenkirchen, An Fürthenrode 9 - 15, 52511 Geilenkirch...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 18.06.2020 20:00:00
HRB 9373: CSB-System AG, Geilenkirchen, An Fürthenrode 9 - 15, 52511 Geilenkirchen. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Aktiengesellschaft österreichischen Rechts unter Firma CSB Computer Software Beratung AG mit Sitz in Wien/Österreich (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien Firmennummer FN 493849z) mit der Aktiengesellschaft deutschen Rechts unter Firma CSB-System AG mit Sitz in Geilenkirchen (Handelsregister des Amtsgerichts Aachen HRB 9373) eingereicht worden.Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung zweier SchwestergeseIlschaften handelt, bei der außenstehende Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind.Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen CSB-System AG ergeben sich aus Art. 24 Abs. I SE-VO i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen CSB-System AG Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen CSB-System AG nach Art. 28 SE-V i. V. m. § 49 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen CSB-System AG gemäß Art. 24 Abs. I SE-VO i. V. m. § 22 Abs.1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der CSB-System AG, An Fürthenrode 9-15, 52511 Geilenkirchen geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden CSB-System AG gefordert werden muss.Unter der Anschrift CSB-System AG, An Fürthenrode 9-15, 52511 Geilenkirchen können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist für bis zur Beschlussfassung derHauptversammlung der übertragenden Gesellschaft über die Verschmelzung entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft schriftlich zu diesem Zweck melden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird (Art. 24 Abs 1 SE-VO i.V.m. §§ 14, 23 öSEG). Ferner ist Gläubigern der übertragenden Gesellschaft nach Maßgabe von Art. 24 Abs 4 SE-VO iVm § 226 Abs 1 und 2 öAktG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Offenlegung der Durchführung der Verschmelzung (Art. 28 SE-VO iVm § 10 österreichisches Unternehmensgesetzbuch, UGB) zu diesem Zweck melden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Den Inhabern von SchuIdverschreibungen und Genussrechten sind nach Art. 24 Abs 4 SE-VO iVm § 226 Abs 3 öAktG gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten. Festgehalten wird, dass es bei der übertragenden Gesellschaft keine SchuIdverschreibungen und Genussrechte gem Art 24 Abs 1 SE-VO iVm § 226 Abs 3 öAktG gibt, sodass keine Rechte zu gewähren oder abzugelten sind.Soweit Ansprüche gegen die übernehmende Gesellschaft bestehen, ist den Gläubigern, Anleihegläubigern und Sonderrechtsinhabern auf Anmeldung und Glaubhaftmachung ihrer Forderung hin nach Maßgabe der Art. 24 Abs 1 SE-VO i.V.m. § 22, 23 UmwG Sicherheit zu leisten.Unter folgender Anschrift können Gläubiger der CSB Computer Software Beratung AG kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung ihrer Rechte einholen: Hietzinger Kai 13 Top 9, A-1130 Wien.Die übertragende CSB Computer Software Beratung AG hat keine Minderheitsgesellschafter, sodass die Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen.Die Europäische Gesellschaft (SE) wird folgende Firma haben: CSB-System SE; ihr Sitz wird in Geilenkirchen, Deutschland, sein.Vorgänge ohne Eintragung
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