Veröffentlichungen vom Amtsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen HRB 91381
Firma: Huth & Lüdicke Finanzdienstleistungs AG
Sitz: Düsseldorf
Veränderungen
HRB 91381: Huth & Lüdicke Finanzdienstleistungs AG, Düsseldorf, Breite Straße 29...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 28.10.2020 20:00:00
HRB 91381: Huth & Lüdicke Finanzdienstleistungs AG, Düsseldorf, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf. Aktiengesellschaft. Satzung vom 28.01.2020. Geschäftsanschrift: Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf. Gegenstand: Die Einbringung von Finanzdienstleistungen, insbesondere die Anlagevermittlung (§1 Abs. 1a Nr. 1 KWG), die Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG) die Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG), die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG) sowie die Verwaltung von Objektgesellschaften (§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 17 KWG (Finanzierungsleasing)). Grundkapital: 180.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Dr. Huth, Olaf, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Lüdicke GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 87249) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.01.2020. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Huth, Olaf aus Düsseldorf