Veröffentlichungen vom Amtsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen HRB 87203
Firma: Moree Germany GmbH
Sitz: Düsseldorf
Veränderungen
HRB 87203: Moree Germany GmbH, Düsseldorf, Kaiserswerther Markt 11, 40489 Düssel...
Veränderungen
HRB 87203: Moree Germany GmbH, Düsseldorf, Kaiserswerther Markt 11, 40489 Düssel...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 01.10.2020 20:00:00
HRB 87203: Moree Germany GmbH, Düsseldorf, Kaiserswerther Markt 11, 40489 Düsseldorf. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht unter Firma Moree Limited mit Sitz in Birmingham/England (Registrar of Companies for England and Wales, No. 5577289) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma Moree Germany GmbH mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 87203) eingereicht worden. Den Gläubigem und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung die folgenden Rechte zu (S 122 d Satz 2 Nr. 4 UmwG): Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Moree Germany GmbH) können gemäß § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Moree Germany GmbH unter deren Geschäftsanschrift in 40489 Düsseldorf, Kaiserswerther Markt 11, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des S 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z. B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Moree Germany GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (Moree Limited) kann gemäß Reg. 11 und 14 The Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (im Folgenden kurz CCBMRU) die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. Rechte der Minderheitsgesellschafter: Die Minderheitsgeseltschafter der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft sind über die Verschmelzung zu informieren in Form der Mindestangaben im Verschmelzungsplan sowie der Verschmelzungsprüfung und haben ein Mintentscheidungsrecht, das in Form des Verschmelzungsbeschlusses jeder beteiligten Gesellschaft umgesetzt wird. Nach englischem Recht bestehen keine darüber hinausgehenden Vorschriften zum Schutz von Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft, die der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht zugestimmt haben, insbesondere sieht das englische Recht kein Verfahren zu Abfindung von Minderheitsgesellschaftem vor. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Moree Germany GmbH, Herrn Christian Drawert und Frau Annette Wasmuth, unter der Geschäftsadresse in 40489 Düsseldorf, Kaiserswerther Markt 11 kostenlos angefordert werden.Neueintragungen
HRB 87203: Moree Germany GmbH, Düsseldorf, Kaiserswerther Markt 11, 40489 Düssel...