Veröffentlichungen vom Amtsgericht Arnsberg zum Aktenzeichen HRB 8188
Firma: MPG Wärmetechnik GmbH
Sitz: Menden
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HRB 8188: MPG Wärmetechnik GmbH, Menden, Balver Straße 86, 58706 Menden. Die Ges...
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HRB 8188: MPG Wärmetechnik GmbH, Menden, Balver Straße 86, 58706 Menden. Einzelp...
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HRB 8188: MPG Wärmetechnik GmbH, Menden, Balver Straße 86, 58706 Menden. Mit der...
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HRB 8188: MPG Wärmetechnik GmbH, Menden, Balver Straße 86, 58706 Menden. Nicht m...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 19.03.2008 12:00:00
MPG Wärmetechnik GmbH, Menden (Balver Straße 86, 58706 Menden). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.02.2008. Gegenstand: Produktion und der Handel mit Rohren sowie die Entwicklung und Fertigung von Komponenten und Produkten für wärmetechnische Anwendungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Gahl, Andreas, Arnsberg, *XX.XX.XXXX; Knüpppe, Claus, Arnsberg, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles der MPG Mendener Präzisionsrohr GmbH mit Sitz in Menden (Amtsgericht Arnsberg HRB 6525) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 28.02.2008 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.02.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Gahl, Andreas aus Arnsberg,
Knüpppe, Claus aus Arnsberg