Veröffentlichungen vom Amtsgericht Iserlohn zum Aktenzeichen HRB 7819
Firma: bzh Märkischer Kreis gGmbH
Sitz: Iserlohn
Adresse: Erich-Nörrenberg-Straße 5, 58636 Iserlohn
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HRB 7819: bzh Märkischer Kreis gGmbH, Iserlohn, Erich-Nörrenberg-Straße 5, 58636...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 07.06.2013 12:00:00
bzh Märkischer Kreis gGmbH, Iserlohn, Erich-Nörrenberg-Straße 5, 58636 Iserlohn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.03.2013. Geschäftsanschrift: Erich-Nörrenberg-Straße 5, 58636 Iserlohn. Gegenstand: Die Förderung der Bildung und Erziehung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Pfisterer, Thomas, Hemer, *XX.XX.XXXX; Schridde, Gerhard, Freudenberg, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung von Vermögensteilen des Bildungszentrum für Handel, Dienstleistung und Gewerbe e. V. mit Sitz in Hagen (Amtsgericht Hagen VR 846 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 25.03.2013 und des Zustimmungsbeschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.03.2013. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Pfisterer, Thomas aus Hemer,
Schridde, Gerhard aus Freudenberg