Veröffentlichungen vom Amtsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen HRB 78115
Firma: Abinger Portfolio GmbH
Sitz: Düsseldorf
Adresse: Berliner Allee 51-53, 40212 Düsseldorf
Löschungen
HRB 78115: Abinger Portfolio GmbH, Düsseldorf, Berliner Allee 51-53, 40212 Düsse...
Veränderungen
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 23.06.2021 20:01:00
HRB 78115: Abinger Portfolio GmbH, Düsseldorf, Berliner Allee 51-53, 40212 Düsseldorf. Dem Registergericht ist ein Verschmelzungsplan über die geplante Verschmelzung der nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland errichteten Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Abinger Portfolio GmbH mit Sitz in Düsseldorf / Deutschland (Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 78115) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) unter der Firma AC Marsberg B. V. mit Sitz in Amsterdam / Niederlande (Kamer van Koophandel unter der Registernummer 62064126) eingereicht worden.Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der MinderheitsgesellschafterGläubigerrechte nach deutschem RechtRechte der Gläubiger der übertragenden Abinger Portfolio GmbHDie Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen Abinger Portfolio GmbH ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Abinger Portfolio GmbH, die binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans einen Anspruch gegen die übertragende Gesellschaft schriftlich anmelden, nach Grund und Höhe bezeichnen und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird, Sicherheit für diese Forderung gemäß § 232 BGB zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Das Glaubhaftmachen erfordert die Darlegung einer konkreten Gefährdung der Forderung durch die Begleitumstände der Verschmelzung, insbesondere durch erhebliche Bilanzverluste der übernehmenden Gesellschaft, durch eine deutlich längere Prozessdauer im Ausland oder durch den Umstand, dass die Prozesskosten auch im Falle des Obsiegens vom Kläger zu tragen sind oder durch die Verlagerung bedeutender Vermögensmassen ins Ausland. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nur für solche Forderungen, die vor oder bis zu 15 Tage nach dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sind. Der Anspruch besteht auch nicht, soweit ein Gläubiger Befriedigung verlangen kann, seine Forderung also bereits fällig ist, oder wenn dem Gläubiger bereits ausreichend Sicherheit geleistet wurde. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht außerdem den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang bei der übertragenden Gesellschaft. Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung die AC Marsberg B.V., Amsterdam, als übernehmende Gesellschaft Gläubiger bzw. Schuldner aller Ansprüche, Forderungen und Rechte ist, deren Gläubiger bzw. Schuldner vor Wirksamwerden der Verschmelzung die Abinger Portfolio GmbH, Düsseldorf, als übertragende Gesellschaft gewesen ist. Rechte der Gläubiger der übernehmenden AC Marsberg B.V. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden niederländischen AC Marsberg B.V. ergeben sich aus Sicht des deutschen Rechts aus § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften außerhalb des Anwendungsbereichs des § 122j UmwG Sicherheit zu leisten, wenn sie spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung nach § 122a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG in das Handelsregister des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, der Anspruchsschuldner ist, gefordert werden muss. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung gem. § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs eines Gläubigers der übertragenden oder der übernehmenden Gesellschaft ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. Weder § 122j UmwG noch § 22 UmwG erfasst dingliche Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Die Ansprüche der Gläubiger sind unmittelbar gegenüber der Abinger Portfolio GmbH unter deren Geschäftsanschrift Berliner Allee 51-53, 40212 Düsseldorf, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Anschrift der Abinger Portfolio GmbH können auch kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden. Inhaber von Sonderrechten nach § 23 UmwG existieren nicht.Gläubigerrechte nach niederländischem RechtNach niederländischem Recht ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft aus Artikel 2.316 BW. Nach Art. 2.333e und 2.314 Abs. 3 BW müssen die beteiligten Gesellschaften vor Durchführung der Verschmelzung einen Hinweis auf die Einreichung des Verschmelzungsplans und anderer Unterlagen zum Handelsregister der Handelskammer an die Anschriften der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften übermitteln sowie in einer niederländischen Tageszeitung und in den offiziellen niederländischen Mitteilungsblättern (Staatscourant) veröffentlichen. In diesem Hinweis sind u. a. die Gläubiger der Abinger Portfolio GmbH und der AC Marsberg B. V. auf die Modalitäten für die Ausübung ihrer Rechte hinzuweisen. Die Veröffentlichung setzt eine einmonatige Widerspruchsfrist für die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft in Gang (Art. 2.316 Abs. 2 BW). Vor Ablauf dieser Widerspruchsfrist darf die Verschmelzung nicht vollzogen werden. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist von keinem Gläubiger bei dem zuständigen Bezirksgericht Amsterdam Widerspruch gegen die beabsichtigte Verschmelzung eingelegt, so darf die Verschmelzung durchgeführt werden. Liegt ein Widerspruch vor, so kann die AC Marsberg B. V. versuchen, den Gläubiger durch das Angebot einer Sicherheitsleistung zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen. Falls eine Einigung nicht möglich ist, muss das zuständige niederländische Gericht nach einer mündlichen Verhandlung über den Widerspruch entscheiden. Dieses Verfahren kann mehrere Monate dauern. Es kann durch Rechtsmittel gegebenenfalls weiter verzögert werden. Durch den Gläubigerwiderspruch kann das Verschmelzungsverfahren so lange blockiert werden, bis entweder der Gläubigerwiderspruch zurückgenommen wurde oder eine rechtskräftige Entscheidung darüber vorliegt, ob die AC Marsberg B. V. dem Gläubiger Sicherheit zu leisten hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt davon ab, ob die Erfüllung der Forderung des widersprechenden Gläubigers durch die Verschmelzung gefährdet wird.Rechte von MinderheitsgesellschafternEin Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern gemäß § 122h und 122i UmwG ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden.Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei der Abinger Portfolio GmbH unter deren Geschäftsanschrift Berliner Allee 51-53, 40212 Düsseldorf.Veränderungen
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