Veröffentlichungen vom Amtsgericht Steinfurt zum Aktenzeichen HRB 7754
Firma: VVN Niederberghaus GmbH
Sitz: Ibbenbüren
Veränderungen
HRB 7754: VVN Niederberghaus GmbH, Ibbenbüren, Groner Allee 100, 49479 Ibbenbüre...
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VVN Niederberghaus GmbH, Ibbenbüren, Groner Allee 100, 49479 Ibbenbüren. Die Ges...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 14.09.2007 08:48:00
VVN Niederberghaus GmbH, Ibbenbüren (Groner Allee 100, 49479 Ibbenbüren). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.06.2007. Gegenstand: An- und Verkauf von Beteiligungen, deren Vermittlung und Verwaltung sowie alle Rechtsgeschäfte, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) oder nach sonstigen Gesetzen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen genehmigungspflichtig sind. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Niederberghaus, Lothar, Ibbenbüren, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der VVN Niederberghaus GmbH & Co. KG, Ibbenbüren (Amtsgericht Steinfurt HRA 3756) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 13.06.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Niederberghaus, Lothar aus Ibbenbüren