Veröffentlichungen vom Amtsgericht Gütersloh zum Aktenzeichen HRB 7740
Firma: Lycos Europe Breitbanddienste GmbH
Sitz: Hamburg
Adresse: Deelbögenkamp 4 c, 22297 Hamburg
Löschungen
Lycos Europe Breitbanddienste GmbH, Gütersloh (Carl-Bertelsmann-Straße 29, 33332...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 29.10.2007 12:00:00
Lycos Europe Breitbanddienste GmbH, Gütersloh (Carl-Bertelsmann-Straße 29, 33332 Gütersloh). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.08.2007. Gegenstand: die Bereitstellung und der Betrieb von Internetzugangsberechtigungen sowie der Vertrieb und die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Waren und Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Weidner, Christian Thorsten, Berlin, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung eines Vermögensteiles der Lycos Europe GmbH mit Sitz in Gütersloh (Amtsgericht Gütersloh HRB 2157 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 29.08.2007 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.08.2007. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Weidner, Christian Thorsten aus Berlin