Veröffentlichungen vom Amtsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen HRB 76955
Firma: Gentes Essen Rüttenscheid I GmbH
Sitz: Monheim am Rhein
Adresse: Mittelstraße 11-13, 40789 Monheim am Rhein
Veränderungen
HRB 76955: Gentes Essen Rüttenscheid I GmbH, Düsseldorf, Ernst-Poensgen-Allee 17...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 17.02.2016 20:08:00
HRB 76955: Gentes Essen Rüttenscheid I GmbH, Düsseldorf, Ernst-Poensgen-Allee 17, 40629 Düsseldorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.01.2016. Geschäftsanschrift: Ernst-Poensgen-Allee 17, 40629 Düsseldorf. Die Bebauung eigenen und fremden Grundbesitzes, der An- und Verkauf von Immobilien, die Verwaltung von Immobilien sowie die Durchführung von Bauträgermaßnahmen im Sinne von § 34c Gewerbeordnung. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Burow, Hans, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX; Kraus, Michael, Köln, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Gentes Essen Rüttenscheid I GmbH & Co. KG, Düsseldorf (AG Düseldorf, HRA 23512) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 07.01.2016. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Burow, Hans aus Düsseldorf,
Kraus, Michael aus Köln