Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 74350
Firma: PHOENIX Verwaltungs-GmbH
Sitz: Rösrath
Veränderungen
HRB 74350: PHOENIX Beteiligungs-GmbH, Rösrath, An der Grünen Furth 7, 51503 Rösr...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 13.05.2015 20:00:00
HRB 74350: PHOENIX Beteiligungs-GmbH, Rösrath, An der Grünen Furth 7, 51503 Rösrath. em Registergericht ist am 07.05.2015 der Entwurf eines Veschmelzungsplanes gemäß § 122d UmwG eingereicht worden. An der grenzüberschreitenden Gesellschaft sind beteiligtdie Active Beteiligungsgesellschaft mbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit Sitz in A-5020 Salzburg, Mönchsberg 23,, registriert zu FN 286621b bei dem Landgericht Salzburg - als übertragender Rechtsträger -sowie die PHOENIX Beteiligungs-GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in 51503 Rösrath, An der Grünen Furth 7, registriert zu HRB 74350 im Handelsregister des Amtsgerichts Köln- als übernehmender Rechtsträger - .Die Rechte der Gläubiger der PHOENIX Beteiligungs-GmbH ergeben sich aus §§ 22, 122a Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten PHOENIX Beteiligungs-GmbH ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Verschmelzung in das Register des Sitzes der PHOENIX Beteiligungs-GmbH nach § 19 Abs. 3, § 122 a Abs. 2 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen steht denjenigen Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Die Rechte der Gläubiger der Active Beteiligungsgesellschaft mbH ergeben sich aus § 8 Abs. 2 des österreichischen EU-Verschmelzungsgesetzes. Überträgt eine österreichische Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 2 österreichisches EU-Verschmelzungsgesetz, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.Dieses Recht steht den Gläubiger jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Rücklagen. Dies ist bei der konkreten Verschmelzung nicht der Fall. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Darüber hinaus ist den Gläubigern der Active Beteiligungsgesellschaft mbH gemäß § 226 AktG, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht Sicherheitsleistung zu verlangen steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Falle einer Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderungen der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.Alle Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, insbesondere Minderheitsgesellschafter können gemäß § 10 österreichisches EU-Verschmelzungsgesetz dem Verschmelzungsplan durch schriftliche Niederschrift über die Generalversammlung zur Abstimmung über die Annahme des Verschmelzungsplans widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs wird die übernehmende Gesellschaft den Erwerb der betreffenden Anteile oder Mitgliedschaft gegen eine angemessene Barabfindung anbieten.Vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Verschmelzung für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können jeweils von Montag bis Freitag, je 08:00Uhr bis 18:00 Uhr kostenlos eingeholt werden bei derAcitve Beteiligungsgesellschaft mbHGeschäftsführer Ralf K. RadermacherAn der grünen Furth 7D- 51503 RösrathTelefon: 0049/2205/800411Fax: 0049/8805/800444E-Mail: rkrader@aol.comVeränderungen
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