Veröffentlichungen vom Amtsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen HRB 73507
Firma: Berufsförderungswerk der Bauindustrie NRW gGmbH
Sitz: Düsseldorf
Veränderungen
HRB 73507: Berufsförderungswerk der Bauindustrie NRW gGmbH, Düsseldorf, Uhlandst...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 14.10.2014 20:00:00
HRB 73507:Berufsförderungswerk der Bauindustrie NRW gGmbH, Düsseldorf, Uhlandstraße 56, 40237 Düsseldorf.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.08.2014. Geschäftsanschrift: Uhlandstraße 56, 40237 Düsseldorf. Die Förderung der Berufsbildung, insbesondere die Förderung der Berufsbildung in der Bauwirtschaft sowie Maßnahmen der Jugendhilfe. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Dr. Garstka, Bernd, Gelsenkirchen, *XX.XX.XXXX; Prof. Wiemann, Beate, Hilden, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Berufsförderungswerk der Bauindustrie NRW e.V., Düsseldorf (AG Düsseldorf, VR 3512) nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29.08.2014. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Garstka, Bernd aus Gelsenkirchen,
Prof. Wiemann, Beate aus Hilden