Veröffentlichungen vom Amtsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen HRB 69952
Firma: Vopak Germany Pension GmbH
Sitz: Hamburg
Veränderungen
Vopak Germany Pension GmbH, Düsseldorf, Arnheimer Straße 142, 40489 Düsseldorf. ...
Veränderungen
Vopak Germany Pension GmbH, Düsseldorf, Arnheimer Straße 142, 40489 Düsseldorf. ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 09.04.2013 12:00:00
Vopak Germany Pension GmbH, Düsseldorf, Arnheimer Straße 142, 40489 Düsseldorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.03.2013. Geschäftsanschrift: Arnheimer Straße 142, 40489 Düsseldorf. Gegenstand: Die Verwaltung und Befriedigung von Pensionsverpflichtungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Gering, Volker, Kamp-Lintfort, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der Interstream Barging GmbH mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 41393) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 11.03.2013 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tage. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Gering, Volker aus Kamp-Lintfort