Veröffentlichungen vom Amtsgericht Siegen zum Aktenzeichen HRB 6765
Firma: DROSTAMA Drolshagener Stahl- und Maschinenbau GmbH
Sitz: Drolshagen
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HRB 6765: DROSTAMA Drolshagener Stahl- und Maschinenbau GmbH, Drolshagen, Indust...
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DROSTAMA Drolshagener Stahl- und Maschinenbau GmbH, Drolshagen (Industriestr. 1,...
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Veröffentlichung vom 08.04.2005 10:00:00
Drolshagener Stahl- und Maschinenbau GmbH, Drolshagen (Industriestr. 1, 57489 Drolshagen). Die Gesellschafterversammlung vom 16. März 2004 hat beschlossen, das Stammkapital der Gesellschaft und die Stammeinlagen von DM 50.000,00 entsprechend dem von der Europäischen Kommission festgesetzten amtlichen Umrechnungskurs auf EUR 25.564,59 umzustellen, es im Wege der Kapitalerhöhung zur Glättung durch Bareinzahlung um EUR 24.435,41 auf EUR 50.000,00 zu erhöhen und § 3 des Gesellschaftsvertrags (Stammkapital, Stammeinlagen) dementsprechend zu ändern. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Die Gesellschafterversammlung hat weiter beschlossen, die Firma der Gesellschaft und den Gesellschaftsvertrag in § 1 ( Firma, Sitz) dementsprechend zu ändern. Sie hat die Vertretungsregelung und dementsprechend § 5 des Gesellschaftsvertrages (Geschäftsführung undVertretung) neu gefaßt. Neue Firma: DROSTAMA Drolshagener Stahl- und Maschinenbau GmbH. Neue Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung berufen oder abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so ist er stets allein vertretungsberechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, sowird die Gesellschaft jeweils von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einen Geschäftsführer und einem Prokuristen vertreten. auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, kann einem oder mehreren Geschäftsführern das Recht der Alleinvertretung verliehen werden. Die Gesellschafterversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einem oder mehreren Geschäftsführern das Recht zur Alleinvertretung erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.