Veröffentlichungen vom Amtsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen HRB 67566
Firma: Drews Legal GmbH
Sitz: Düsseldorf
Adresse: Königsallee 88, 40212 Düsseldorf
Veränderungen
Drews Legal GmbH, Düsseldorf, Königsallee 88, 40212 Düsseldorf. Die Ausgliederun...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 27.03.2012 12:00:00
Drews Legal GmbH, Düsseldorf, Königsallee 88, 40212 Düsseldorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.02.2012. Geschäftsanschrift: Königsallee 88, 40212 Düsseldorf. Die Personalberatung und -vermittlung. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Dr. Drews, Elisabeth, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 28.02.2012 das von der Einzelkauffrau Dr. Drews, Elisabeth Ursula, Düsseldorf, * 24.09.1974 unter der Firma Elisabeth Drews Personalberatung e. K. in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRA 21709) betriebene einzelkaufmännische Unternehmen als Ganzes im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Drews, Elisabeth aus Düsseldorf