Veröffentlichungen vom Amtsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen HRB 66846
Firma: ARAG SE
Sitz: Düsseldorf
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 66846: ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Dem Registergeri...
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HRB 66846: ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Gesamtprokura ge...
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HRB 66846: ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Prokura erlosche...
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HRB 66846: ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Nach Änderung de...
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HRB 66846: ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Prokura erlosche...
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HRB 66846: ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Prokura erlosche...
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HRB 66846: ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Nicht mehr Vorst...
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HRB 66846: ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Die Hauptversamm...
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HRB 66846: ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Bestellt als: Vo...
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HRB 66846: ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Nach Namensänder...
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HRB 66846: ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Nach Wohnortwech...
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HRB 66846: ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Prokura erlosche...
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HRB 66846: ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Dem Registergeri...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 15.05.2012 12:00:00
ARAG SE, Düsseldorf, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht unter Firma ARAG Österreich Allgemeine Rechtsschutzversicherungs- Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien (eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich, unter FN 111820 t) mit der Societas Europaea (Europäische Aktiengesellschaft) nach deutschem Recht unter Firma ARAG SE mit Sitz Düsseldorf (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, Deutschland, unter HRB 66846) eingereicht worden.Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen ARAG SE ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten ARAG SE Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der ARAG SE nach § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der ARAG SE gemäß § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der ARAG SE unter deren Geschäftsanschrift ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der ARAG SE gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Den Gläubigern der ARAG Österreich Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-Aktiengesellschaft, die sich binnen zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung des Verschmelzungsplanes in der Wiener Zeitung schriftlich zu diesem Zweck bei der übertragenden Gesellschaft melden, ist für bis dahin entstandene Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht außerdem solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall eines Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist unmittelbar gegenüber der ARAG Österreich Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-Aktiengesellschaft unter deren Geschäftsanschrift Favoritenstraße 36, 1041 Wien, Österreich, geltend zu machen. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Veränderungen
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Berichtigungen
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