Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 63949
Firma: Sunnyside upP GmbH
Sitz: Köln
Veränderungen
HRB 63949: Sunnyside upP GmbH, Köln, Waltherstraße 80, 51069 Köln. Ist ein Liqui...
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Sunnyside upP GmbH, Köln, Waltherstraße 80, 51069 Köln.Die Gesellschafterversamm...
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Sunnyside upP GmbH, Köln, Waltherstraße 80, 51069 Köln.Die Gesellschafterversamm...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.10.2008 22:00:00
Sunnyside upP GmbH, Köln, (Waltherstraße 80, 51069 Köln).Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.08.2008. - Consulting- und Ingenieurdienstleistungen in der Photovoltaik (PV) - Branche, - Programmierung und Vertrieb von PV-spezifischen Software-Lösungen, - Entwicklung und Herstellung von Solar-Prototypen, - Herstellung von Datenträgern für PV-spezifische Software, - Entwicklung und Herstellung von Maschinen für die Produktion von PV-Modulen. 25.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Geschäftsführer: Steinkötter, Markus, Köln, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des Vermögens der Sunnyside upP Dipl. Ing. Markus Steinkötter e.K. mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRA 26175 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 15.08.2008 und des Zustimmungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 15.08.2008. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Steinkötter, Markus aus Köln