Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 63199
Firma: SEDOS GmbH
Sitz: Rheinbach
Löschungen
SEDOS GmbH, Köln, Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln. Nach Sitzverlegung nunmeh...
Veränderungen
SEDOS GmbH, Köln (Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln). Die Gesellschafterversam...
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SEDOS GmbH, Köln, (Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln).Die Gesellschafterversam...
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SEDOS GmbH, Köln (Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln). Die Gesellschafterversam...
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SEDOS GmbH, Köln (Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln). Die Gesellschaft ist als...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 03.06.2008 22:00:00
SEDOS GmbH, Köln (Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.04.2008. Gegenstand: der Ankauf, die Entwicklung und Bebauung sowie der Verkauf von Grunstücken. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kellringer, Mark, Köln, *XX.XX.XXXX; Kurze, Peter, Köln, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der SEDOS Development GmbH & Co. KG, Köln (Amtsgericht Köln, HRA 16228) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 03.04.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.