Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 61882
Firma: Kölner Seniorenwerk Christophorus gGmbH
Sitz: Köln
Veränderungen
HRB 61882: Kölner Seniorenwerk Christophorus gGmbH, Köln, Bernhard-Feilchenfeld-...
Veränderungen
Kölner Seniorenwerk Christophorus gGmbH, Köln, Bernhard-Feilchenfeld-Straße 3-5,...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 28.11.2007 12:00:00
Kölner Seniorenwerk Christophorus gGmbH, Köln (Bernhard-Feilchenfeld-Straße 3-5, 50969 Köln). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.10.2007. Gegenstand: 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung durch kulturelle, gesundheitliche und seelsorgerische Betreuung älterer, bedürftiger Menschen. 2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. STammkapital:100.050,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Linnemann, Christoph, Köln, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung des Kölner Seniorenwerk Christophorus e. V. mit dem Sitz in Köln (VR 7149 Amtsgericht Köln) aufgrund des Umwandlungsgesetzes nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30. 10.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Linnemann, Christoph aus Köln