Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 60881
Firma: CITYVISION BAUINVEST AG
Sitz: Köln
Löschungen
HRB 60881: CITYVISION BAUINVEST AG, Köln, Maternusstr. 44, 50996 Köln. Nach Sitz...
Veränderungen
HRB 60881: CITYVISION BAUINVEST AG, Köln, Maternusstr. 44, 50996 Köln. Die Gesel...
Vorgänge ohne Eintragung
CITYVISION BAUINVEST AG, Köln, Maternusstr. 44, 50996 Köln. Dem Registergericht ...
Vorgänge ohne Eintragung
CITYVISION BAUINVEST AG, Köln, Maternusstr. 44, 50996 Köln.Dem Registergericht i...
Vorgänge ohne Eintragung
CITYVISION BAUINVEST AG, Köln, (Maternusstr. 44, 50996 Köln).Dem Registergericht...
Veränderungen
CITYVISION BAUINVEST AG, Köln, (Maternusstr. 44, 50996 Köln).Nicht mehr Vorstand...
Vorgänge ohne Eintragung
CITYVISION BAUINVEST AG, Köln (Maternusstr. 44, 50996 Köln).Dem Registergericht ...
Veränderungen
CITYVISION BAUINVEST AG, Köln (Maarweg 139, 50825 Köln). Bestellt als Vorstand: ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 27.07.2007 11:34:00
CITYVISION BAUINVEST AG, Köln (Maarweg 139, 50825 Köln). Aktiengesellschaft. Satzung vom 25.05.2007. Gegenstand: Betreuung und Verwaltung von Gewerbeimmobilien und Grundstücksrechten sowie die Projektentwicklung. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Vorstand: Brückner, Udo, Zülpich, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der CITYVISION BAUINVEST GmbH, Köln (Amtsgericht Köln, HRB 55724) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.05.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Brückner, Udo aus Zülpich