Veröffentlichungen vom Amtsgericht Dortmund zum Aktenzeichen HRB 6025
Firma: "GFI" -Gesellschaft für Isolierungen- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Dortmund
Veränderungen
HRB 6025: "GFI" -Gesellschaft für Isolierungen- Gesellschaft mit besch...
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Veröffentlichung vom 12.06.2012 12:00:00
"GFI" -Gesellschaft für Isolierungen- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dortmund, Beratgerstr. 9, 44149 Dortmund. Die Gesellschafterversammlung vom 09.05.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand der Gesellschaft) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: a) die Vermittlung und Bauleitung von Isolierungsaufträgen für Wärme- und Kälteschutz, Schallschutz, Brandschutz und Fassadentechnik b) die Durchführung von Isolierungsarbeiten für Wärme- und Kälteschutz, Schallschutz, Brandschutz und Fassadentechnik c) die Lieferung und Erstellung von Montagegerüsten aller Art d) die Be- und Verarbeitung von Blechverkleidungen sowie Durchführung von Feinblecharbeiten e) der Handel mit Isoliermaterialien und Blechen f) der Erwerb, Verkauf sowie Verwaltung von Immobilien g) die Beteiligung an und die Geschäftsführung für Unternehmen der unter a) bis f) bezeichneten und verwandter Gegenstände. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.05.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom 09.05.2012 mit der GFI-Montage-GmbH- Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRB 14117) durch Aufnahme verschmolzen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.05.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom 09.05.2012 mit der GFI-Feinblech-GmbH- Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRB 14114) durch Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.