Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 59152
Firma: Medizinische Versorgungszentren der Kath. Kranken- und Pflegeeinrichtungen Leverkusen GmbH
Sitz: Leverkusen
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HRB 59152: Medizinische Versorgungszentren der Kath. Kranken- und Pflegeeinricht...
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Veröffentlichung vom 19.03.2015 20:03:00
HRB 59152: Medizinische Versorgungszentren der Kath. Kranken- und Pflegeeinrichtungen Leverkusen GmbH, Leverkusen, Adolfstr. 13, 51373 Leverkusen. Die Gesellschafterversammlung vom 22.10.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Der Gesellschaftsvertrag ist insgesamt neu gefasst. Neuer Unternehmensgegenstand: die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Behandlung und medizinischen Versorgung von hilfsbedürftigen Personen im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten Versorgung der Bevölkerung durch die Erbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen unter ärztlicher Leitung. Die Gesellschaft nimmt über jedes MVZ fachübergreifend an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 SGB V teil, sofern dies vertragsarztrechtlich erforderlich ist. Die Gesellschaft wird in jedem MVZ neben vertragsärztlichen - sofern die Erstattungsfähigkeit gesichert ist - auch privatärztliche Leistungen anbieten. Die Behandlungsverträge mit Patienten werden mit der Gesellschaft abgeschlossen. Abweichendes kann durch Gesellschafterbeschluss für die Behandlung von nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten festgelegt werden, falls eine private Krankenversicherung die Inanspruchnahme des MVZ als nicht ihren Versicherungsbedingungen entsprechend ablehnt; in diesem Fall kann den Ärzten des MVZ eine Nebentätigkeitserlaubnis zur Behandlung dieser Patienten erteilt werden. In der Nebentätigkeitserlaubnis ist zur regeln, ob und inwieweit der Arzt die Vergütung für seine ärztliche Tätigkeit an die Gesellschaft weiterleiten muss. Die Gesellschafter und die Geschäftsführung haben dafür zu sorgen und sicherzustellen, dass die Gesellschaft keine Tätigkeiten annimmt oder duldet, die der Katholischen Glaubens- und Sittenlehre widersprechen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gesellschaftszweck zu dienen. Hierzu zählen insbesondere auch die Bildung vertragsärztlicher Kooperationen (z. B. sog. Berufsausübungsgemeinschaften) zwischen allen eigenen und ggf. auch fremden MVZ sowie Vertragsärzten, der Abschluss von Verträgen der Integrierten Versorgung, die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art zugunsten aller medizinischen Leistungserbringer im öffentlichen wie auch im privaten Gesundheitswesen. Die Gesellschaft kann im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgelagerte Praxisräume sowie sog. Zweigpraxen errichten und betreiben und Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, sich an ihnen beteiligen, sie erwerben oder ihre Geschäfte führen sowie sie vertreten. In dem von der Gesellschaft betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 SGB V werden zumindest 40 % pflichtversicherte Patienten oder zumindest 40 % Patienten behandelt, bei denen nicht mehr als bei pflichtversicherten Patienten gemäß der Vergütung ambulanter Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet wird.Veränderungen
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