Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 59003
Firma: RBA Rheinische Berufsakademie Köln gGmbH
Sitz: Köln
Löschungen
RBA Rheinische Berufsakademie Köln gGmbH, Köln, Vogelsanger Str. 295, 50825 Köln...
Veränderungen
RBA Rheinische Berufsakademie Köln gGmbH, Köln, Vogelsanger Str. 295, 50825 Köln...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 21.11.2006 13:26:00
RBA Rheinische Berufsakademie Köln gGmbH, Köln (Hohenstaufenring 16-18, 50674 Köln). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.06.2006. Gesellschaftszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Die RBA Rheinische Berufsakademie Köln gGmbH verfolgt diesen Zweck durch eigene Tätigkeiten und Projekte und durch Zusammenarbeit mit der "Rheinische Stiftung für Bildung Wissenschaft und berufliche Integration". 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Päffgen, Dieter, Köln, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Rheinische Berufsakademie e.V.-Köln, Köln (Amtsgericht Köln, VR 7912) nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 20.06.2006. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Päffgen, Dieter aus Köln