Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 58811
Firma: RIB Rheinisches Institut für Bildung und Personalberatung gGmbH
Sitz: Köln
Löschungen
RIB Rheinisches Institut für Bildung und Personalberatung gGmbH, Köln (Hohenstau...
Veränderungen
AWB Akademie für wirtschaftsberufliche Bildung Köln gGmbH, Köln (Hohenstaufenrin...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 24.10.2006 14:33:00
AWB Akademie für wirtschaftsberufliche Bildung Köln gGmbH, Köln (Hohenstaufenring 16-18, 50674 Köln). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.06.2006. Gegenstand: die Förderung von Wissenschaft und Forschung , die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Die AWB Akademie für wirtschaftsberufliche Bildung Köln gGmbH verfolgt diesen Zweck durch eigene Tätigkeiten und Projekte und durch Zusammenarbeit mit der "Rheinische Stiftung für Bildung Wissenschaft und berufliche Integration". Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Geschäftsführer: Päffgen, Dieter, Köln, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Akademie für Wirtschaftsberufliche Bildung Köln e.V., Köln (AG Köln, VR 8305) nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 20.06.2006. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Päffgen, Dieter aus Köln