Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 58795
Firma: Maron & Partner GmbH
Sitz: Köln
Veränderungen
HRB 58795: Maron & Partner GmbH, Köln, Aachener Str. 9, 50674 Köln. Änderung zur...
Veränderungen
Maron & Partner GmbH, Köln, Hirzstraße 43, 50937 Köln.Änderung zur Geschäftsansc...
Veränderungen
Maron & Partner GmbH, Rösrath (Hirzstraße 43, 50937 Köln). Die Gesellschafterver...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 24.10.2006 14:33:00
Maron & Partner GmbH, Rösrath (Am Hagen 13 a, 51503 Rösrath). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.06.2006. der Erwerb und die Veräußerung sowie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien, insbesondere Grundstücken, Eigentumswohnungen, Erbbaurechten und grundstücksgleichen Rechten sowie die Immobilienverwaltung. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Maron, Roman, Rösrath, *XX.XX.XXXX; Maron, Elena, Rösrath, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Maron & Partner oHG, Rösrath (Amtsgericht Köln, HRA 23916) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2006. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.