Veröffentlichungen vom Amtsgericht Kleve zum Aktenzeichen HRB 5288
Firma: KWW GmbH - Kommunales Wasserwerk
Sitz: Rheinberg
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HRB 5288: KWW GmbH - Kommunales Wasserwerk, Rheinberg, Kamper Straße 5 - 9, 4749...
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Berichtigungen
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KWW GmbH - Kommunales Wasserwerk, Rheinberg, Kamper Straße 5 - 9, 47495 Rheinber...
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KWW GmbH - Kommunales Wasserwerk, Rheinberg (Kirchplatz 10, 47495 Rheinberg). Di...
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KWW GmbH - Kommunales Wasserwerk, Rheinberg (Kirchplatz 10, 47495 Rheinberg). Be...
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Veröffentlichung vom 19.01.2007 06:48:00
Kreiswasserwerk Wesel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Moers (Kirchplatz 10, 47495 Rheinberg). Die Gesellschafterversammlung vom 04.12.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma, Sitz), 2 (Gegenstand) und 8 (Vertretung) und mit ihr die Firmenänderung, die Sitzverlegung von Moers nach Rheinberg, die Ergänzung des Unternehmensgegenstandes und die Änderung der allgemeinen Vertretungsberechtigung beschlossen. Im übrigen wurden die §§ 5, 6 und 9 geändert sowie neue §§ 11 und 12 eingefügt. Die bisherigen §§ 11-14 werden nunmehr die §§ 13-16. KWW GmbH - Kommunales Wasserwerk. Rheinberg. Die Wasserver- und entsorgung, die Errichtung und der Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen und Werke, die Pachtung und Verpachtung, der Erwerb und die Veräußerung derartiger Unternehmen, die Beteiligung an anderen Unternehmen. Darüber hinaus betätigt es sich auf allen anderen Gebieten der kommunalen Daseinsvorsorge. Die Gesellschaft wird vertreten durch eine/n oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer. Ist nur eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt diese/r die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer gemeinsam oder durch eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen bzw. einer Prokuristin vertreten. Einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer oder Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets allein zu vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin oder mehrere Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.