Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 52434
Firma: Catlin GmbH
Sitz: Köln
Löschungen
Catlin GmbH, Köln, Im Zollhafen 18, 50678 Köln. Die Verschmelzung ist im Registe...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 25.05.2012 22:00:00
Catlin GmbH, Köln, Im Zollhafen 18, 50678 Köln. Dem Registergericht ist ein Verschmelzungsplan über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts unter Firma Catlin Innsbruck GmbH mit Sitz in Innsbruck, Österreich (Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu FN 287214 z) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts unter Firma Catlin GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRB 52434) eingereicht worden. Hierzu wird bekanntgemacht: 1. Bei dem Handelsregister Köln ist am 21. Mai 2012 ein Verschmelzungsplan gemäß § 122d UmwG eingereicht worden. 2. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Catlin Innsbruck GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit Sitz in Innsbruck, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landgerichts Innsbruck unter der Firmennummer FN 287214 z, als übertragende Gesellschaft und die Catlin GmbH eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in Köln, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 52434, als übernehmende Gesellschaft beteiligt. 3. Die Rechte der Gläubiger der Catlin GmbH ergeben sich aus §§ 22, 122a Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Catlin GmbH ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Catlin GmbH nach §§ 19 Abs. 3, 122a Abs. 2 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet oder staatlich überwacht ist. 4. Die Rechte der Gläubiger der Catlin Innsbruck GmbH ergeben sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 3 EUVerschG und § 96 Abs. 2 öGmbHG i.V.m. § 226 öAktG. Überträgt eine österreichische Gesellschaft ihr Vermögen auf eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist den GIäubigern der Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 EU-VerschG, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Dies ist bei der konkreten Verschmelzung nicht der Fall. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Darüber hinaus ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gemäß § 96 Abs. 2 öGmbHG i.V.m. § 226 öAktG, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den GIäubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten. Die übertragende Gesellschaft hat weder Schuldverschreibungen noch Genussrechte noch sonstige besondere Rechte ausgegeben. Ansprüche auf Gewährung gleichwertiger Rechte oder Abgeltung bestehen daher nicht. 5. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist nicht erforderlich. Die übertragende und die übernehmende Gesellschaft sind 100%-ige TochtergeseIlschaften der Catlin Holdings Ltd. mit Sitz in London, Großbritannien. Beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben daher keine Minderheitsgesellschafter. 6. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der GIäubiger und der MinderheitsgeseIlschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können kostenlos eingeholt werden hinsichtlich der Catlin Innsbruck GmbH unter der Geschäftsanschrift, Herzog-Friedrich-Straße 10, 6020 Innsbruck, Österreich, und hinsichtlich der Catlin GmbH unter der Geschäftsanschrift, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, Deutschland.Veränderungen
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