Veröffentlichungen vom Amtsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen HRB 51531
Firma: Matmann Notstromtechnik GmbH
Sitz: Hilden
Adresse: Marie-Curie-Straße 25, 40721 Hilden
Veränderungen
HRB 51531: Matmann Notstromtechnik GmbH, Hilden, Marie-Curie-Straße 25, 40721 Hi...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 06.04.2005 10:08:00
Matmann Notstromtechnik GmbH, Hilden (Marie-Curie-Straße 21, 40721 Hilden). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.03.2005. Arbeiten für die Industrie, Notstromanlagen/Generatoren und Unterbrechungsfreie Stromversorgungen sowie der Vertrieb von Handelswaren. Das Unternehmen darf alle Geschäfte vornehmen, die der Förderung dieses Zwecks dienlich sein können. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Angerhausen, Sabine, Hilden, *XX.XX.XXXX; Matmann, Michael, Hilden, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Matmann Notstromtechnik OHG, Düsseldorf (AG Düsseldorf HRA 16368) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 11.03.2005. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Angerhausen, Sabine aus Hilden,
Matmann, Michael aus Hilden