Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 46525
Firma: Rheinisch-Bergische Wirtschaftförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (RBW)
Sitz: Bergisch Gladbach
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HRB 46525: Rheinisch-Bergische Wirtschaftsförderungsgesellschaft mit beschränkte...
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Rheinisch-Bergische Wirtschaftförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (R...
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Veröffentlichung vom 07.05.2012 22:00:00
Rheinisch-Bergische Wirtschaftförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (RBW), Bergisch Gladbach, Friedrich-Ebert-Straße, 51429 Bergisch Gladbach. Die Gesellschafterversammlung vom 26.04.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Abs. 3 (Gegenstand des Unternehmens), § 3 Abs. 2 (Wirtschaftsförderung), § 20 Abs. 2 (Auflösung der Gesellschaft) beschlossen. Die Überschrift § 8 und § 8 Abs. 2 (Gesellschaftszuschuss) sind geändert; § 8 Abs. 3 ist ersatzlos gestrichen. (1) die Förderung der Wirtschaft auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises (nachfolgend Kreisgebiet). (2) Die Gesellschaft wird ergänzend zum eigenständigen örtlichen Angebot wirtschaftsfördernder Leistungen der kreisangehörigen Kommunen nach Abstimmung und in Kooperation mit den Gesellschaftern tätig. Zweck der Gesellschaft ist die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des Kreisgebietes durch Förderung der Wirtschaft. Die Tätigkeit darf nicht über den für die Zweckverwirklichung sachlich gebotenen Umfang hinausgehen, insbesondere darf sie nicht den Umfang einer laufenden Unternehmensberatung annehmen. (3) Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehören insbsondere a) Entwicklung und Vermarktung der wirtschaftlichen Kernkompetenzen, b) Allgemeiner Firmenkundenservice, c) Standortmarketing, d) Unterstützung bei der Entwicklung von Gewerbeimmobilien. (4) Zur Erzielung dieser Geschäftszwecke kann sich die Gesellschaft an anderen Unternehmen, Gesellschaften und Institutionen unmittelbar oder mittelbar beteiligen und/oder deren Geschäftsführung übernehmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Haftung der Gesellschaft auf einen bestimmten im vorhinein festzulegenden Betrag begrenzt ist und die Vorschriften des § 108 Abs. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen eingehalten werden.Veränderungen
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