Veröffentlichungen vom Amtsgericht Düren zum Aktenzeichen HRB 4161
Firma: Reuen Tief- und Straßenbau GmbH
Sitz: Titz
Adresse: Prämienstrasse 3, 52445 Titz
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HRB 4161: Reuen Tief- und Straßenbau GmbH, Titz, Prämienstrasse 3, 52445 Titz. E...
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HRB 4161: Reuen Tief- und Straßenbau GmbH, Titz, Prämienstrasse 3, 52445 Titz. D...
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Veröffentlichung vom 19.10.2016 20:19:00
HRB 4161: TBG Titzer Baumaschinengesellschaft mit beschränkter Haftung, Titz, Prämienstrasse 3, 52445 Titz. Die Gesellschafterversammlung vom 16.09.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma, in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes und in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Ausgliederung zur Aufnahme um 1.000,00 EUR beschlossen. Es wurde zudem ein neuer § 7 (Wettbewerbsverbot) hinzugefügt. Neue Firma: Reuen Tief- und Straßenbau GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: die Vermietung und der Vertrieb von Baumaschinen sowie die Vornahme von Arbeiten im Straßenbauerhandwerk und im Tiefbau. 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 16.09.2016 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.09.2016 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Behr, Gerhard Jakob, Titz, *XX.XX.XXXX unter der Firma Gerhard Behr e.K. Baumaschinenverleih und -verpachtung mit Sitz in Titz (Amtsgericht Düren, HRA 3515) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.