Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 37073
Firma: KOHL-Gruppe AG
Sitz: Köln
Adresse: Wankelstr. 7, 50996 Köln
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 37073: KOHL-Gruppe AG, Köln, Wankelstr. 7, 50996 Köln. Dem Registergericht i...
Veränderungen
HRB 37073: KOHL-Gruppe AG, Köln, Wankelstr. 7, 50996 Köln. Die Hauptversammlung ...
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 37073: KOHL-Gruppe AG, Köln, Wankelstr. 7, 50996 Köln. Dem Registergericht i...
Veränderungen
HRB 37073: KOHL-Gruppe AG, Köln, Wankelstr. 7, 50996 Köln. Nicht mehr Vorstand: ...
Veränderungen
HRB 37073: KOHL-Gruppe AG, Köln, Wankelstr. 7, 50996 Köln. Nicht mehr Vorstand: ...
Veränderungen
HRB 37073: KOHL-Gruppe AG, Köln, Wankelstr. 7, 50996 Köln. Nicht mehr Vorstand: ...
Veränderungen
HRB 37073: KOHL-Gruppe AG, Köln, Wankelstr. 7, 50996 Köln. Bestellt als Vorstand...
Veränderungen
KOHL-Gruppe AG, Köln, Wankelstr. 7, 50996 Köln. Nicht mehr Vorstand: Dr. Werle, ...
Veränderungen
KOHL-Gruppe AG, Köln, Wankelstr. 7, 50996 Köln. Bestellt als Vorstand: Erdmann, ...
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KOHL-Gruppe AG, Köln, Wankelstr. 7, 50996 Köln.Geschäftsanschrift: Wankelstr. 7,...
Vorgänge ohne Eintragung
KOHL-Gruppe AG, Köln, (Wankelstr. 7, 50996 Köln).Dem Registergericht ist eine Li...
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Veröffentlichung vom 24.11.2008 22:00:00
KOHL-Gruppe AG, Köln, (Wankelstr. 7, 50996 Köln).Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 20.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.08.2008 mit der GTGG Gartengeräte GmbH mit Sitz in Treuenbrietzen (Amtsgericht Potsdam, HRB 10104 P) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.