Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 3412
Firma: Versicherungsverband Deutscher Eisenbahnen - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Sitz: Köln
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Berichtigungen
Veröffentlichung vom 07.04.2011 12:00:00
Versicherungsverband Deutscher Eisenbahnen - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Köln (Breitestr. 147-151, 50667 Köln). (1) Der Verband hat den Zweck, seinen Mitgliedern Versicherungsschutz gegen die nachstehend bezeichneten Schäden und Ersatzansprüche zu gewähren: a) im Bahnbetrieb 1. Schäden an Bahneigentum, die infolge von Unfällen beim Betrieb der Bahn an Bahnanlagen, an Betriebsmitteln sowie an Dienst- und Baugütern entstehen einschließlich der Kosten für die aus Anlaß eines Unfalls notwendig werdenden Aufräumungsarbeiten. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Brandschäden durch Funkenflug aus Lokomotiven sowie für Abnutzungsschäden und Bruchschäden infolge von Materialfehlern. 2. Schäden, die durch mut- oder böswillige Handlungen oder auf andere Weise von betriebsfremden Personen an bahneigenen Schienenfahrzeugen, Blinklichtanlagen, Schranken, Signal- und Fernsprechnanlagen, am Oberbau, an Brücken und an Fahrleitungen verursacht werden. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Feuer- und Explosionsschäden an Schienenfahrzeugen. 3.Schadenersatzleistungen, zu denen das Mitglied aufgrund des Haftpflichtgesetzes oder anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts verpflichtet ist,wenn beim Betrieb der Bahn oder bei auf sonstigen Ursachen beruhenden Unfällen ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Brandschäden durch Funkenflug aus Lokomotiven. Bei Unfällen, die nicht durch den Bahnbetrieb entstehen, umfaßt der Ausschluß Feuerschäden jeder Art. Ausserdem wird Versicherungsschutz nicht gewährt, für Schäden an den zur Beförderung übernommenen Gütern. 4. Schadenersatzleistungen, zu denen in den Fällen zu Nr. 3 Arbeitnehmer eines Mitgieds verpflichtet sind und von denen sie das Mitglied unter dem Geischtspunkt der schadengeneigten Arbeit freizustellen hat. 5. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen generell ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche und Eigenschäden a) aus mittelbaren oder unmittelbaren Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), b) durch Umwelteinwirkungen, c) durch vagabundierende Ströme, soweit es sich nicht um Personenschäden handelt, d) durch Krieg, kriegähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhe, e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen, f) durch Terrorakte, Terroakte sind jeglich Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen, g) bei Berg- und Seilbahnen: aus Unfällen auf Ski- oder Rodelabfahrtstrecken, die von Mitgliedern betrieben werden, sofern das schädigende Ereignis nicht beim Betrieb versicherter Pistenfharzeuge entstanden ist. 6. Der Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge des Eisenbahnbetriebes kann nach Maßgabe von lit. b) übernommen werden. b) im Kraftfahrbetrieb 1. Haftpflichtschäden, die durch den Gebrauch der versicherten Fahrzeuge entstehen, im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). 2. Schadenersatzleistungen, zu denen das Mitglied aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, wenn bei auf sonstigen Ursachen beruhenden Unfällen Personen getötet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Schäden an den zur Beförderung übernommenen Gütern in den Fällen, in denen eine gesetzliche Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes besteht, sowie für Feuerschäden und Gewässerschäden. 3. Schäden an den versicherten Fahrzeugen im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). 4. Schäden am Betriebseigentum,die infolge von Unfällen mit den versicherten Fahrzeugen an Betriebsanlagen entstehen einschließlich der Kosten für die aus Anlaß eines Unfalls notwendig werdenden Aufräumungsarbeiten mit Ausnahme der Gewässerschäden. 5. Schadenersatzleistungen, zu denen Arbeitnehmer im Zusammenhag mit dem Gebrauch der versicherten Fahrzeuge verpflichtet sind, ohne daß Versicherungsschutz nach Nr. 1 besteht, und von denen sie das Mitglied unter dem Gesichtspunkt der schadengeneigten Arbeit freizustellen hat. c) gleichermaßen im Bahn- und Kraftfahrbetrieb 1. Schadenersatzleistungen, zu denen gesetzliche Vertreter von Mitgliedern, Oberste Betriebsleister und örtliche Betriebsleister sowie deren Vertreter aus Unfällen der unter lit. a) und lit. b) bezeichneten Art verpflichtet sind, soweit der Unfall nicht durch vorsätzliches Verhalten der genannten Personen entstanden ist. 2. Ersatz von Aufwendungen, zu dem das Mitglied in entsprechender Anwendung von § 670 BGB verpflichtet ist, wenn Arbeitnehmer eigene Personen- und Kombinationswagen mit Einwilligung des Arbeitgebers zu Dienstfahrten benutzen, hinsichtlich der Schäden, die dabei durch ein versichertes Schadenereignis an den Kraftwagen entstehen. 3. Rückgriffansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 110, 111 SGB VII gegen Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter, Oberste Betriebsleiter und örtliche Betriebsleiter sowie deren Vertreter aus Unfällen der unter lit. a) und b) bezeichneten Art, soweit das versicherte Schadenereignis nicht durch vorsätzliches Verhalten der genannten Personen entstanden ist. 4. Der Versicherungsschutz umfaßt ferner die Kosten des Mitglieds, die zur Aufklärung und Abwicklung des Versicherungsfalles erforderlich sind. 5. Versicherungsschutz für Geldstrafen und Kosten eines Strafverfahrens wird grundsätzlich nicht gewährt. (2) Wird die gesetzliche Haftpflicht von Mietgliedern aufgrund vertraglicher Abmachungen erweitert, so besteht Versicherungsschutz für Ersatzansprüche der in Absatz 1 erwähnten Art nur dann, wenn der Verband schriftlich erklärt hat, dass dei Ereeiterung der Haftpflicht versichert ist. A 1.5.8 der AKB bleibt unberührt.Veränderungen
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Aktenzeichen | Zustand | Art | Wiedergabe | Eintragungsdatum | Inhaber | Vertreter |
DE399304398 | Marke eingetragen | Wortmarke | VVDE | 28.06.1999 | VVDE Versicherungsverband Deutscher Eisenbahnen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 50667 Köln, DE | Loschelder Rechtsanwälte, 50668 Köln, DE |