Veröffentlichungen vom Amtsgericht Essen zum Aktenzeichen HRB 26928
Firma: RWE Downstream Aktiengesellschaft
Sitz: Essen
Löschungen
HRB 26928: RWE Downstream Aktiengesellschaft, Essen, Opernplatz 1, 45128 Essen. ...
Veränderungen
HRB 26928: RWE Downstream Aktiengesellschaft, Essen, Opernplatz 1, 45128 Essen. ...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 03.02.2016 20:05:00
HRB 26928: RWE Downstream Aktiengesellschaft, Essen, Opernplatz 1, 45128 Essen. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht (naamloze vennootschap) unter Firma Essent SPV N.V. mit Sitz in 's-Hertogenbosch (Kamer van Koophandel, Registernummer 65155696) mit der Aktiengesellschaft nach deutschem Recht unter Firma RWE Downstream Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen, HRB 26928) eingereicht worden. Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO findet das Recht des Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften Anwendung.Zum Schutz der Interessen der Gläubiger der RWE Downstream Aktiengesellschaft findet mithin § 22 Umwandlungsgesetz Anwendung. Danach ist den Gläubigem der RWE Downstream Aktiengesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der RWE Downstream Aktiengesellschaft nach § 19 Abs. 3 Umwandlungsgesetz als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung gilt als bekanntgemacht mit Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung mit ihrem ganzen Inhalt in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem.Dieses Recht steht den Gläubigem der RWE Downstream Aktiengesellschaft jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22 Abs. 2 Umwandlungsgesetz steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, den Gläubigem nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird. Die RWE Downstream Aktiengesellschaft verfügt über keine Anleihegläubiger (insbesondere Gläubiger von Wandel-, Options- und Gewinnanleihen) oder Inhaber von mit Sonderrechten gegenüber der RWE Downstream Aktiengesellschaft ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien (z.B. Inhaber von Genussscheinen der RWE Downstream Aktiengesellschaft) gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b), c) SE-VO. für die die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte entsprechend gelten würden.Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach § 8, 13 SEAG finden keine Anwendung, weil der künftige Sitz der RWE International SE in Deutschland ist.Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO findet das Recht des Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften Anwendung.Zum Schutz der Interessen der Gläubiger der RWE Downstream Aktiengesellschaft findet mithin § 22 Umwandlungsgesetz Anwendung. Danach ist den Gläubigem der RWE Downstream Aktiengesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der RWE Downstream Aktiengesellschaft nach § 19 Abs. 3 Umwandlungsgesetz als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung gilt als bekanntgemacht mit Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung mit ihrem ganzen Inhalt in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem.Dieses Recht steht den Gläubigem der RWE Downstream Aktiengesellschaft jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22 Abs. 2 Umwandlungsgesetz steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, den Gläubigem nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird. Die RWE Downstream Aktiengesellschaft verfügt über keine Anleihegläubiger (insbesondere Gläubiger von Wandel-, Options- und Gewinnanleihen) oder Inhaber von mit Sonderrechten gegenüber der RWE Downstream Aktiengesellschaft ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien (z.B. Inhaber von Genussscheinen der RWE Downstream Aktiengesellschaft) gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b), c) SE-VO. für die die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte entsprechend gelten würden.Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach § 8, 13 SEAG finden keine Anwendung, weil der künftige Sitz der RWE International SE in Deutschland ist.Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei RWE Downstream Aktiengesellschaft, Opernplatz 1, 45128 Essen.Neueintragungen
HRB 26928: RWE Downstream Aktiengesellschaft, Essen, Opernplatz 1, 45128 Essen. ...