Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bonn zum Aktenzeichen HRB 25909
Firma: KÄNGURU - FRÜHKINDLICHE BILDUNG gGMBH
Sitz: Bonn
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.02.2021 20:01:00
HRB 25909: KÄNGURU - FRÜHKINDLICHE BILDUNG gGMBH, Bonn, Beethovenplatz 12, 53115 Bonn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2020. Geschäftsanschrift: Beethovenplatz 12, 53115 Bonn. Gegenstand: die Förderung der Bildung, der Erziehung sowie der Jugendhilfe. 2. Der Gesellschaftszweck gemäß Ziffer 2.1 wird insbesondere, aber nicht ausschließlich, verwirklicht durch: die Entwicklung, Gestaltung und Durchführung von Bildungsangeboten für Kinder und ihre Familien; die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Pädagogen und weitere Fachleute auf dem Gebiet der frühkindlichen Bildung; die Weiterentwicklung vorhandener Konzepte zur frühkindlichen Bildung sowie die Gestaltung und Organisation des Dialogs im fachwissenschaftlichen Bereich hierzu sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit. 3. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die Gesellschaftszweck und -gegenstand unmittelbar fördern, soweit diese Maßnahmen nicht gegen die §§ 51 bis 68 AO verstoßen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Claußen, Uta, Bonn, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Spengler, Ilka, Bornheim, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Känguru - Verein für frühkindliche Bildung e.V., Bonn (Amtsgericht Bonn VR 9608) nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15.12.2020. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.