Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wuppertal zum Aktenzeichen HRB 25310
Firma: JVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH
Sitz: Wuppertal
Löschungen
HRB 25310: JVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Wuppertal, Eichenh...
Veränderungen
HRB 25310: JVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Wuppertal, Eichenh...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 01.12.2021 20:01:00
HRB 25310: JVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Wuppertal, Eichenhofer Weg 71, 42279 Wuppertal. Es ist ein Verschmelzungsplan beim Handelsregister eingereicht worden. An der Verschmelzung sind die JVS Austria Beteiligungs-und Verwaltungsgesellschaft mbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht mit Sitz in Innsbruck, Österreich, eingetragen im Firmenbuch bislang des Landesgerichts Innsbruck unter der Firma Norma FN 568179 h als übernehmende Gesellschaft und die JVS Beteiligungs-und Verwaltungsgesellschaft mbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Wuppertal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 25310 als übertragende Gesellschaft beteiligt.Die übernehmende Gesellschaft JVS Austria Beteiligungs-und Verwaltungsgesellschaft mbH unterliegt nicht dem deutschen Recht. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen JVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH ergeben sich daher aus § 122j UmwG. Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, die binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans einen Anspruch gegen die übertragende Gesellschaft schriftlich anmelden, nach Grund und Höhe bezeichnen und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird, wird Sicherheit für diese Forderung gemäß § 232 BGB geleistet, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Das Glaubhaftmachen erfordert die Darlegung einer konkreten Gefährdung der Forderung durch die Begleitumstände der Verschmelzung, insbesondere durch erhebliche Bilanzverluste der übernehmenden Gesellschaft, durch eine deutlich längere Prozessdauer im Ausland oder durch den Umstand, dass die Prozesskosten auch im Falle des obsiegen vom Kläger zu tragen sind oder durch die Verlagerung bedeutender Vermögensmassen ins Ausland.Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nur für solche Forderungen, die vor oder bis zu 15 Tage nach dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sind. Der Anspruch besteht auch nicht, soweit ein Gläubiger Befriedigung verlangen kann, seine Forderung also bereits fällig ist, oder wenn dem Gläubiger bereits ausreichend Sicherheit geleistet wurde. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht außerdem den Gläubiger nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang bei der übertragenden Gesellschaft.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der JVS Beteiligung-und Verwaltungsgesellschaft mbH unter deren Geschäftsanschrift 42279 Wuppertal, Eichenhofer Weg 71 geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung erforderlich, sodass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist.Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung der JVS Austria Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Innsbruck, 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Str. 7, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu Firmenbuchnummer 568179 h, als übernehmende Gesellschaft Gläubiger bzw. Schuldner aller Ansprüche, Forderungen und Rechte ist, deren Gläubiger bzw. Schuldner vor Wirksamwerden der Verschmelzung die JVS Beteiligungs -und Verwaltungsgesellschaft mbH, Wuppertal als übertragende Gesellschaft gewesen ist.Den Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft ist, wenn sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet ist (§ 3 Abs. 2 öEU-VerschG iVm § 96 Abs. 2 öGmbHG iVm § 226 öAktG).Hinsichtlich des Anspruchs eines Gläubigers der übertragenden oder der übernehmenden Gesellschaft ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. Nicht erfasst sind dingliche Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als dieser einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die dem Zustimmungsbeschluss widersprechen, haben einen Anspruch auf Wert ihrer Anteile gegen eine angemessene Abfindung. Widersprechende Gesellschafter können das Abfindungsangebot gegenüber der JVS Beteiligung-und Verwaltungsgesellschaft mbH unter Geschäftsanschrift 42279 Wuppertal, Eichenhofer Weg 71 geltend machen. Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen, kann jeder Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft gemäß § 122h Abs. 2, § 15 UmwG von der übernehmenden Gesellschaft einen Ausgleich durchbare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das zuständige Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 2 UmwG bekannt gemacht worden ist, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dann ausgeschlossen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der Anteilsinhaber im Rahmen des Verschmelzungsbeschlusses auf das entsprechende Recht verzichtet hat. Sämtliche Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben bereits auf ihr Recht auf Barabfindung verzichtet. Sie haben zudem auf ein Klagerecht, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen die Wirksamkeit der Verschmelzung, insbesondere gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses, verzichtet.Wenn das Umtauschverhältnis der Anteile (Verhältnis, in dem die Anteile an der übertragenden Gesellschaft gegen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft umgetauscht werden) zu hoch bemessen sein sollte, so kann jeder Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers von diesem einen Ausgleich durchbare Zuzahlungen verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Landesgericht Innsbruck nach den Vorschriften der §§ 225c ff öAktG bestimmt. Der Antrag ist an das Landesgericht Innsbruck, A-6020 Innsbruck, Maximilianstraße 4, zu richten. Der Antrag kann binnen eines Monats ab der Eintragung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck gestellt werden. Die bare Zuzahlung ist ab dem der Eintragung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck folgenden Tag mit jährlich 2 Prozent über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz zu verzinsen (§ 225j Abs. 1 öAktG).Jeder Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers kann, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss in der Generalversammlung Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, vor dem Landesgericht Innsbruck Anfechtungsklage erheben. Die Anfechtung kann nach § 225b öAktG nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis oder die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt sind oder dass sie in den Verschmelzungsberichten, den Prüfungsberichten oder den Berichten der Aufsichtsräte enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend.Bei der JVS Beteiligung-und Verwaltungsgesellschaft mbH unter deren Geschäftsanschrift 42279 Wuppertal, Eichenhofer Weg 71 können im Übrigen kostenfrei vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.Veränderungen
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Neueintragungen
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