Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wuppertal zum Aktenzeichen HRB 25307
Firma: DVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH
Sitz: Wuppertal
Löschungen
HRB 25307: DVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Wuppertal, Eichenh...
Veränderungen
HRB 25307: DVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Wuppertal, Eichenh...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 08.12.2021 20:02:00
HRB 25307: DVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Wuppertal, Eichenhofer Weg 71, 42279 Wuppertal. Dem Registergericht ist ein Verschmelzungsplan über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma DVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal, HRB 25307) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht unter Firma DK Austria Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Innsbruck (Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck, FN 568177 f) eingereicht worden.a. Gläubigerrechte:Die übernehmende Gesellschaft DK Austria Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH unterliegt nicht dem deutschen Recht. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden DVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH ergeben sich daher aus § 122j UmwG. Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, die binnen 2 Monaten nach dem Tag dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans einen Anspruch gegen die übertragende Gesellschaft schriftlich anmelden, nach Grund und Höhe bezeichnen und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird, wird Sicherheit für diese Forderung gemäß § 232 BGB geleistet, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Das Glaubhaftmachen erfordert die Darlegung einer konkreten Gefährdung der Forderung durch die Begleitumstände der Verschmelzung, insbesondere durch erhebliche Bilanzverluste der übernehmenden Gesellschaft, durch eine deutlich längere Prozessdauer im Ausland oder durch den Umstand, dass die Prozesskosten auch im Falle des Obsiegens vom Kläger zu tragen sind oder durch die Verlagerung bedeutender Vermögensmassen ins Ausland.Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nur für solche Forderungen, die vor oder bis zu 15 Tage nach dieser Bekanntmachung des Verschmeldzungsplans entstanden sind. Der Anspruch besteht auch nicht, soweit ein Gläubiger Befriedigung verlangen kann, seine Forderung also bereits fällig ist, oder wenn dem Gläubiger bereits ausreichend Sicherheit geleistet wurde. das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht außerdem den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang bei der übertragenden Gesellschaft.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der DVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH unter deren Geschäftsanschrift 42279 Wuppertal, Eichenhofer Weg 71 geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist.Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung die DK Austria Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Innsbruck, 6020 Innsbruck, Anton-Melzer Straße 7, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu Firmenbuchnummer 568177 f, als übernehmende Gesellschaft Gläubiger bzw. Schuldner aller Ansprüche, Forderungen und Recht ist, deren Gläubiger bzw. Schuldner vor Wirksamwerden der Verschmelzung die DVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Wuppertal, als übertragende Gesellschaft gewesen ist.Den Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet ist (§ 3 Abs. 2 öEU-VerschG iVm § 96 Abs. 2 öGmbHG iVm § 226 öAktG).Hinsichtlich des Anspruchs eines Gläubigers der übertragenden oder der übernehmenden Gesellschaft ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. Nicht erfasst sind dingliche Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.b. Rechte von Minderheitsgesellschaftern:Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die dem Zustimmungsbeschluss widersprechen, haben einen Anspruch auf Erwerb ihrer Anteile gegen eine angemessene Abfindung. Widersprechende Gesellschafter können das Abfindungsangebot gegenüber der DVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH unter deren Geschäftsanschrift geltend machen. Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen, kann jeder Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft gemäß § 122h Abs. 2, § 15 UmwG von der übernehmenden Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das zuständige Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. Die bare Zuahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dann ausgeschlossen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der Anteilsinhaber im Rahmen des Verschmelzungsbeschlusses auf das entsprechende Recht verzichtet hat. Sämtliche Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben bereits auf ihr Recht auf Barabfindung verzichtet. Sie haben zudem auf ein Klagerecht, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen die Wirksamkeit der Verschmelzung, insbesondere des Verschmelzungsbeschlusses verzichtet.Wenn das Umtauschverhältnis der Anteile (Verhältnis, in dem die Anteile der übertragenden Gesellschaft gegen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft umgetauscht werden), zu hoch bemessen sein sollte, so kann jeder Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers von diesem einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Landesgericht Innsbruck nach den Vorschriften der § 225 c ff öAktG bestimmt. Der Antrag kann binnen eines Monats ab der Eintragung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck gestellt werden. Die bare Zuzahlung ist ab dem der Eintragung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck folgenden Tag mit jährlich 2 Prozent übder dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz zu verzinsen (§ 225j Abs. 1 öAktG).Jeder Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers kann, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss in der Generalversammlung Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, vor dem Landesgericht Innsbruck Anfechtungsklage erheben. Die Anfechtung kann nach § 225b öAktG nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis oder die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt sind oder dass die in den Verschmelzungsberichten, den Prüfungsberichten oder den Berichten der Aufsichtsräte enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.Bei der DVS Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH unter deren Geschäftsanschrift 42279 Wuppertal, Eichenhofer Weg 71 können im Übrigen kostenfrei vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.Veränderungen
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Neueintragungen
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