Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bonn zum Aktenzeichen HRB 24571
Firma: Kuhbus Architekten BDA Planungsgesellschaft mbH
Sitz: Bonn
Adresse: Karmeliterstraße 1 b, 53229 Bonn
Veränderungen
HRB 24571: Kuhbus Architekten BDA Planungsgesellschaft mbH, Bonn, Karmeliterstra...
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HRB 24571: Kuhbus Architekten BDA Planungsgesellschaft mbH, Bonn, Karmeliterstra...
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HRB 24571: Kuhbus Architekten BDA Plaungsgesellschaft mbH, Bonn, Karmeliterstraß...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 28.06.2019 20:01:00
HRB 24571: Kuhbus Architekten BDA Plaungsgesellschaft mbH, Bonn, Karmeliterstraße 1 b, 53229 Bonn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.05.2019. Geschäftsanschrift: Karmeliterstraße 1 b, 53229 Bonn. Gegenstand: die Erbringung von Leistungen aus den Bereichen Projektentwicklung, Architektur, Stadtplaung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Thiel, Markus, Köln, *XX.XX.XXXX; von Kietzell, Jürgen, Bonn, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Kuhbus Architekten OHG, Bonn (Amtsgericht Bonn, HRA 9211) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.05.2019. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Thiel, Markus aus Köln,
von Kietzell, Jürgen aus Bonn