Veröffentlichungen vom Amtsgericht Essen zum Aktenzeichen HRB 24040
Firma: Evangelisches Fachseminar für Pflegeberufe gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Essen
Adresse: Augener Straße 36, 45276 Essen
Veränderungen
HRB 24040: Evangelisches Fachseminar für Altenpflege gemeinnützige GmbH, Essen, ...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 06.07.2017 20:02:00
HRB 24040: Evangelisches Fachseminar für Altenpflege gemeinnützige GmbH, Essen, Augener Straße 36, 45276 Essen. Die Gesellschafterversammlung hat am 28.06.2017 beschlossen, den Gegenstand des Unternehmens und entsprechend § 2 des Gesellschaftsvertrages zu ändern sowie diesen insgesamt neu zu fassen. Neuer Unternehmensgegenstand: 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Dies geschieht vor allem durch die Ausbildung von Pflegekräften für die stationäre, teilstationäre und ambulante Behandlung, Pflege, Beratung, Betreuung und Rehabiliation von köprerlich, geistig oder seelisch kranken und alten Menschen im Sinne evangelischer Diaktonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche und in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe. Die Ausbildung erfolgt ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht oder Wohnsitz. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung von Einrichtungen für die Ausbildung zur Pflege und Betreuung. Ziel der Gesellschaft ist es insbesondere, die Menschen für den pflegerischen Beruf zu gewinnen und sie darin auszubilden. 4. Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften oder Einrichtungen gründen oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft kann alle zur Unterhaltung oder Unterstützung der Einrichtungen notwendigen Nebenbetriebe und flankierenden Einrichtungen gründen oder betreiben. § 16 ist zu beachten.Neueintragungen
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