Veröffentlichungen vom Amtsgericht Dortmund zum Aktenzeichen HRB 23175
Firma: RGM Holding GmbH
Sitz: Berlin
Löschungen
HRB 23175: RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Berlin. Der...
Veränderungen
HRB 23175: RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Bestellt al...
Veränderungen
HRB 23175: RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Bestellt al...
Veränderungen
HRB 23175: RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Nicht mehr ...
Veränderungen
HRB 23175: RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Gesamtproku...
Veränderungen
HRB 23175: RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Prokura erl...
Veränderungen
HRB 23175: RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Bestellt al...
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 23175: RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Dem Registe...
Veränderungen
HRB 23175: RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Die Gesells...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 22.07.2016 20:15:00
HRB 23175: RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Dem Registergericht ist ein Verschmelzungsplan vom 25.04.2016 über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht unter der Firma AFM Facility Management GmbH mit Sitz in Straßwalchen (Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht zu Salzburg FN 216665 k) als übertragendem Rechtsträger mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma RGM Holding GmbH mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRB 23175) als übernehmenden Rechtsträger eingereicht worden. Hinweise auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften: Die Bedingungen für die Ausübung der Rechte der Gläubiger sind im Hinblick auf die übernehmende Gesellschaft nach deutschem Recht in § 122a Abs. 2, 22 UmwG geregelt. Danach ist den Gläubigern der übernehmenden RGM Holding GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register der RGM Holding GmbH beim Amtsgericht Dortmund bekannt gemacht wurde, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung ist gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG und § 10 HGB bekanntgemacht, wenn sie im Gemeinsamen Registerportal der Länder (abrufbar unter der Internet-Adresse www.handelsregister.de) als dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht ist; die Bekanntmachungen selbst erfolgen auf der zum vorstehend genannten Registerportal gehörenden Internet-Seite www.registerbekanntmachungen.de. Die Anmeldung des Anspruchs hat unmittelbar gegenüber der RGM Holding GmbH unter deren Geschäftsanschrift Hansastraße 95, 44137 Dortmund, zu erfolgen. Dabei ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht dem Gläubiger nur zu, wenn er glaubhaft macht, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Ein Recht auf Sicherheitsleistung besteht außerdem nur, soweit der Gläubiger keine Befriedigung seines Anspruchs verlangen kann. Gemäß § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, zudem solchen Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Im Übrigen ist es unerheblich, ob der Anspruch des Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Die Bedingungen für die Ausübung der Rechte der Gläubiger sind im Hinblick auf die übertragende Gesellschaft nach österreichischem Recht in § 13 Abs. 1 des österreichischen EU-Verschmelzungsgesetzes (öEU-VerschG) geregelt. Danach ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monatennach dem Tag, an dem der gemeinsame Verschmelzungsplan gemäß § 8 Abs. 2öEU-VerschG bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Bekanntmachung erfolgt derart, dass der Verschmelzungsplan bei dem Gericht der übertragenden Gesellschaft (Landes- als Handelsgericht Salzburg) einzureichen und ein Hinweis auf diese Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht (Landes- und Handelsgericht Salzburg) gemäß § 8 Abs. 2 öEU-VerschG in den Bekanntmachungsblättern (Amtsblatt der Wiener Zeitung) zu veröffentlichen ist. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es zwar nach Maßgabe der Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 3 öEU-VerschG nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft (RGM Holding GmbH), wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft (AFM Facility Management GmbH); im gegenständlichen Fall ist jedoch die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der AFM Facility Management GmbH niedriger als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der RGM Holding GmbH. Aus diesem Grund sind entsprechend § 8 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 2 öEU-VerschG auch bekannte Gläubiger der übertragenden Gesellschaft nicht unmittelbar zu verständigen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Gläubiger, die Sicherheitsleistungen gegenüber der AFM Facility Management GmbH begehren, werden ersucht, sich bei dieser unter deren Anschrift Raiffeisenstraße 9, 5204 Straßwalchen,Österreich, zu melden. Weiterhin sind die Gläubiger der AFM Facility Management GmbH nach § 8 Abs. 2 und 3 öEU-VerschG i.V.m. § 221a Abs. 2 öAktG berechtigt, von dieser auf Verlangen Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung von Gläubigerrechten sowie unverzüglich und kostenlos eine Abschrift folgender Unterlagen zu erhalten: Verschmelzungsplan, Jahresabschlüsse und Lageberichte der AFM Facility Management GmbH und der RGM Holding GmbH jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre (hierbei Jahresabschluss der AFM Facility Management GmbH zum 31. Dezember 2015 als deren Schlussbilanz), gemeinsamer Verschmelzungsbericht der Geschäftsführungen von AFM Facility Management GmbH und RGM Holding GmbH. Diese Auskunfts- und Informationsansprüche sind an die AFM Facility Management GmbH unter deren Anschrift Raiffeisenstraße 9, 5204 Straßwalchen, Österreich, zu richten. Rechte von Minderheitsgesellschaftern der RGM Holding GmbH: Der Verschmelzungsplan bedarf gemäß § 122g und § 122a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 UmwG eines zustimmenden Beschlusses (Verschmelzungsbeschluss) durch die Gesellschafterversammlung der übernehmenden RGM Holding GmbH; der gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 UmwG einer Mehrheit von mindestens drei Viertelnder abgegebenen Stimmen bedarf. Gesellschafter der übernehmenden RGMHolding GmbH haben insbesondere Informationsrechte dahingehend, dass ihnen der Verschmelzungsplan oder dessen Entwurf und der von der Geschäftsführung zu erstellende Verschmelzungsbericht zugänglich zu machen bzw. zu übersenden sind (§ 122a Abs. 2 i.V.m. § 47 und § 122e UmwG), ferner, dass von der Einberufung der Gesellschafterversammlung an, die über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, im Geschäftsraum der übernehmenden Gesellschaft die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre zur Einsicht durch die Gesellschafter ausliegen und die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der übertragenden Gesellschaft zu geben haben (§ 122a Abs. 2 i.V.m. § 49 UmwG). Eine Prüfung der Verschmelzung durch Verschmelzungsprüfer erfolgt hingegen nicht, weil sich alle Geschäftsanteile an der übertragenden AFMFacility Management GmbH in der Hand der übernehmenden RGM Holding GmbH befinden und - im Rahmen einer Konzernverschmelzung - die AFM Facility Management GmbH zur Aufnahme auf die RGM Holding GmbH verschmolzen wird (§ 122f Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 UmwG). Gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses können Gesellschafter der RGM Holding GmbH Klage erheben, wobei eine solche Klage binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden muss (§ 122a Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 UmwG). Eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Beschluss zwischenzeitlich aufgrund eines Freigabeverfahrens nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 UmwG in das Handelsregister am Sitz der RGM Holding GmbH eingetragen und die Verschmelzung dadurch wirksam geworden ist. In diesem Fall kann die RGM Holding GmbH aber nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 10 UmwG verpflichtet sein, dem Antragsgegner des Freigabeverfahrens den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; die Beseitigung der Wirkungen der Eintragungen der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der RGM Holding GmbH kann als Schadensersatz hingegen nicht verlangt werden. Hinsichtlich der übertragenden AFM Facility Management GmbH sind keine Hinweise auf Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern bekannt zu machen, da es sich bei ihr um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der RGM Holding GmbH handelt. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger und von Minderheitsgesellschaftern der an der grenzüberschreitendenVerschmelzung beteiligten Gesellschaften können kostenlos eingeholt werden bei der RGM Holding GmbH, Hansastraße 95, 44137 Dortmund, Deutschland.Veränderungen
HRB 23175: RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Prokura erl...
Veränderungen
HRB 23175: RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Gesamtproku...
Veränderungen
HRB 23175:RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund.Bestellt als ...
Veränderungen
HRB 23175:RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund.Nicht mehr Ge...
Veränderungen
HRB 23175:RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund.Gesamtprokura...
Veränderungen
RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Gesamtprokura gemeinsa...
Vorgänge ohne Eintragung
RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Dem Registergericht is...
Veränderungen
RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Gesamtprokura gemeinsa...
Veränderungen
RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Prokura erloschen: Sch...
Veränderungen
RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Die Abspaltung ist mit...
Veränderungen
RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Die Gesellschaft hat n...
Veränderungen
RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Die Abspaltung ist mit...
Veränderungen
RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Die Gesellschaft hat n...
Veränderungen
RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Bestellt als Geschäfts...
Veränderungen
RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Die Gesellschaftervers...
Neueintragungen
RGM Holding GmbH, Dortmund, Hansastr. 95, 44137 Dortmund. Gesellschaft mit besch...