Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bonn zum Aktenzeichen HRB 22966
Firma: OFFICEFIRST Immobilien GmbH
Sitz: Bonn
Veränderungen
HRB 22966: OFFICEFIRST Immobilien GmbH, Bonn, c/o PKF Industrie-und Verkehrstreu...
Berichtigungen
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HRB 22966: OFFICEFIRST Immobilien GmbH, Bonn, Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn. Änd...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 22.05.2017 20:02:00
HRB 22966: OFFICEFIRST Immobilien GmbH, Bonn, Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.05.2017. Geschäftsanschrift: Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn. der Erwerb, das Halten und Verwalten und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen jeder Rechtsform, der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz und sonstigen Vermögensgegenständen sowie die Erbringun damit verbundener Dienstleistungen an Beteiligungsunternehmen. 60.001.200,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kriebel, Jonas, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX; Lurie, Jonathan, London / Vereinigtes Königreich, *XX.XX.XXXX; Piñol, Guido, München, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der OFFICEFIRST Immobilien AG, Bonn (Amtsgericht Bonn HRB 22487) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10.05.2017. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Kriebel, Jonas aus Frankfurt am Main,
Lurie, Jonathan aus London / Vereinigtes Königreich,
Piñol, Guido aus München