Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bonn zum Aktenzeichen HRB 22589
Firma: HWP Cloud Business GmbH
Sitz: Bonn
Adresse: Rheinwerkallee 3, 53227 Bonn
Veränderungen
HRB 22589: HWP Cloud Business GmbH, Bonn, Rheinwerkallee 3, 53227 Bonn. Die Gese...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 17.08.2017 20:01:00
HRB 22589: HWP Cloud Business GmbH, Bonn, Rheinwerkallee 3, 53227 Bonn. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der eine nach den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg errichtete und bestehende Société à responsabilité limitée (S.à.r.l.) unter Firma Virtue Invest S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg (Handelsregister (Registre des Commerce et des Sociétés) von Luxemburg unter Nr. B 45111) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma Cloud and Gig Economy GmbH mit Sitz in Bonn (Handelsregister beim Amtsgericht Bonn unter HRB 22589) eingereicht worden.Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Gläubigern:a) Den Gläubigern der Cloud and Gig Economy GmbH als übernehmenden Gesellschaft ist gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Cloud and Gig Economy GmbH nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Cloud and Gig Economy GmbH unter deren Geschäftsanschrift (Rheinwerkallee 3, 53227 Bonn) geltend zu machen, unter genauer Bezeichnung der dem Anspruch zugrundeliegenden Forderung.b) Die Gläubiger der Virtue Invest S.à.r.l. als der übertragenden Gesellschaft sowie der Cloud and Gig Economy GmbH als der übernehmenden Gesellschaft, deren Forderungen vor der Veröffentlichung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafter bei der Virtue Invest S.à.r.l. im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations) begründet wurden, können gemäß Art. 268 des Luxemburger Gesetzes vom 10. August 1915 bezüglich Handelsgesellschaften ungeachtet einer gegensätzlichen Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung bei dem für einstweilige Verfügungen zuständigen Vorsitzenden Richter (Kammer für Handelssachen) des Bezirksgerichts, in dessen Bezirk die Virtue Invest S.à.r.l. ihren Sitz hat, d.h. beim Magistrat du Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg, siégeant en Matière commercial, Batiment CO, Cité judiciare - L-2080 Luxembourg, die Bestellung von ausreichenden Sicherheiten für fällige und noch nicht fällige Forderungen beantragen, sofern die Verschmelzung die Sicherheiten der Gläubiger verringern würde.Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern:a) Minderheitsgesellschafter der Virtue Invest S.à.r.l., die in der Gesellschafterversammlung der Virtue Invest S.à.r.l. gegen die grenzüberschreitende Verschmelzung stimmen und Widerspruch zur Niederschrift erklären, bietet die Cloud and Gig Economy GmbH den Erwerb ihrer Anteile gegen Barabfindung an (§§ 122a, § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Als Gegenleistung erhalten die Gesellschafter für jeden EUR 25,00 am Nennkapital der Virtue Invest S.à.r.l. eine Barabfindung von EUR 25,00. Die Cloud and Gig Economy GmbH hat jeweils die Kosten der Übertragung zu tragen. Die Barabfindung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Cloud and Gig Economy GmbH bekanntgemacht wird, mit jährlich fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.Stimmen die Anteilseigner der Virtue Invest S.à.r.l. im Verschmelzungsbeschluss, wie im Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplan vorgesehen, ausdrücklich der Anwendung der §§ 14 Abs. 2, § 15 UmwG und der Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstands zu, kann die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden, dass das Barabfindungsangebot nicht angemessen ist oder dass die Erläuterungen betreffend das Barabfindungsangebot im gemeinsamen Verschmelzungsplan oder dem Verschmelzungsprüfbericht nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Macht ein Gesellschafter geltend, dass die Barabfindung zu niedrig bemessen war, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen.Stimmen die Anteilseigner der Virtue Invest S.à.r.l. im Verschmelzungsbeschluss, wie im Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplan vorgesehen, ausdrücklich der Anwendung der §§ 32, 34 UmwG und der Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstands zu, kann die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses auch nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile bei dem übertragenden Rechtsträger ist. Macht ein Gesellschafter geltend, das Umtauschverhältnis sei zu niedrig bemessen oder die Anteile beim übernehmenden Rechtsträger sei kein ausreichender Gegenwert zu den Anteilen am übertragenden Rechtsträger, kann er vom übernehmenden Rechtsträger die Zahlung einer baren Zulage verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Cloud and Gig Economy GmbH bekannt gemacht worden ist, mit jährlich fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.b) Das Recht des Großherzogtum Luxembourgs sieht keine Rechte von Minderheitsgesellschaftern bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung vor.Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei Herrn Rechtsanwalt Eike Steffen Mast bei Dr. Gottschalk Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater in der Europaallee 20 in D-66113 Saarbrücken und/oder an Herrn Harald Strelen bei taxINvest GmbH in 1c, rue Gabriel Lippmann in L-5365 Munsbach.Veränderungen
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Neueintragungen
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