Veröffentlichungen vom Amtsgericht Dortmund zum Aktenzeichen HRB 22343
Firma: Röttger Systemgastronomie Eins GmbH
Sitz: Selm
Löschungen
HRB 22343: Röttger Systemgastronomie Eins GmbH, Selm, Stifter Str. 43, 59379 Sel...
Veränderungen
HRB 22343:Röttger Systemgastronomie Eins GmbH, Selm, Stifter Str. 43, 59379 Selm...
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Röttger Systemgastronomie Eins GmbH, Selm, Im Dahler Feld 37, 59379 Selm. Änderu...
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Röttger Systemgastronomie Eins GmbH, Selm, Im Dahler Feld 37, 59379 Selm. Nicht ...
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Röttger Systemgastronomie Eins GmbH, Selm, Im Dahler Feld 37, 59379 Selm.Die Aus...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 14.09.2009 22:00:00
Röttger Systemgastronomie Eins GmbH, Selm, Im Dahler Feld 37, 59379 Selm.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Im Dahler Feld 37, 59379 Selm. der Betrieb von Einrichtungen der Systemgastronomie sowie alle damit zusammenhängenden Nebentätigkeiten. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Röttger, Christoph, Selm, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt(keine Angabe). Entstanden durch Ausgliederung aus der Christoph Röttger e. K. mit Sitz in Selm (Amtsgericht Dortmund HRA 16918) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 12. August 2009 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlungvom selben Tage. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Röttger, Christoph aus Selm