Veröffentlichungen vom Amtsgericht Dortmund zum Aktenzeichen HRB 21623
Firma: SDE Software Development Engineering GmbH
Sitz: Dortmund
Adresse: Lindemannstr. 78, 44137 Dortmund
Löschungen
SDE Software Development Engineering GmbH, Dortmund, Lindemannstr. 78, 44137 Dor...
Veränderungen
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Veränderungen
SDE Software Development Engineering GmbH, Dortmund, Lindemannstraße 78, 44127 D...
Veränderungen
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 27.11.2008 12:00:00
SDE Software Development Engineering GmbH, Dortmund, Lindemannstraße 78, 44127 Dortmund.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.11.2008. Geschäftsanschrift: Lindemannstraße 78, 44127 Dortmund. Gegenstand: Software-Entwicklung im Telekommunikationsbereich. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Nowack, Peter, Köln, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung des Teilbetriebs Genesys Customer Interaction Portal (GCIP) der VoicInt Telecommunications GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRB 53720) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 21.11.2008 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2008. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Nowack, Peter aus Köln